Appellant v. Cantonal High Court (Remission of Court Costs)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Obergericht des Kantons Solothurn (Civil Chamber) on June 15, 2021. The individual sought the waiver of court costs imposed in a debt enforcement proceeding, originally denied in a 2016 judgment due to the deemed hopelessness of the legal action. The appeal to the Federal Tribunal was conducted as a subsidiary constitutional complaint due to the monetary value of the dispute lying below CHF 30,000 and the lack of significant legal questions presented. Despite the individual's claims of arbitrary treatment by the lower court and allegations of not receiving a decision explanation, it was found that the appellant had indeed received the full decision with justification, and the appeal lacked sufficient constitutional grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appellant v. Cantonal High Court (Remission of Court Costs): The individual sought the waiver of court costs imposed in a debt enforcement proceeding, originally denied in a 2016 judgment due to the deemed hopelessness of the legal action. The appeal to the Federal Tribunal was conducted as a subsidiary constitutional complaint due to the monetary value of the dispute lying below CHF 30,000 and the lack of significant legal questions presented. Despite the individual's claims of arbitrary treatment by the lower court and allegations of not receiving a decision explanation, it was found that the appellant had indeed received the full decision with justification, and the appeal lacked sufficient constitutional grounds.
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the constitutional appeal due to insufficient reasoning in the simplified procedure.
Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was not entertained.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_125/2021
Urteil vom 2. September 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amthaus I, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Erlass von Gerichtskosten (Rechtsöffnung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 15. Juni 2021 (ZKERL.2021.4).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 wies das Obergericht des Kantons Solothurn ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der ihm in einem Rechtsöffnungsverfahren auferlegten Gerichtskosten von Fr. 450.-- (Urteil vom 20. Juli 2016) ab.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 7. Juli 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 24. Juli, 10. August, 24. August und 1. September 2021 hat er weitere Eingaben eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit der Beschwerdeführer auf Briefe an das Obergericht verweist, ist darauf nicht einzugehen.
3. Das Obergericht hat das Erlassgesuch abgewiesen, da es im Urteil vom 20. Juli 2016 das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen habe. Ein nachträglicher Erlass oder eine Stundung der Verfahrenskosten sei ausgeschlossen, wenn die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert worden sei.
4. Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen nicht ein und er legt nicht dar, inwiefern diese gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollen. Insbesondere genügt es den strengen Rügeanforderungen nicht, in abstrakter Weise von Willkür oder Befangenheiten zu sprechen. Im Wesentlichen wirft er dem Obergericht vor, es weigere sich, ihm eine Begründung des Entscheides zu senden. Wie sich insbesondere aus seiner nachträglichen Eingabe vom 28. Juni 2021 (Postaufgabe 29. Juni 2021) an das Obergericht ergibt, hat er den angefochtenen Entscheid jedoch sehr wohl vollständig, d.h. inklusive Begründung, erhalten.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg