Constitutional Complaint Against Provisional Debt Enforcement Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint related to a provisional injunction regarding a rental dispute. The complaint was filed by an individual against a previous court's decision that did not consider new evidence and maintained that the opposing party had a valid rental agreement for overdue rent and costs. The higher court ruled that the initial decision was upheld and that the complaint lacked sufficient grounds for constitutional review, as the complainant did not adequately address the reasoning of the lower court. Consequently, the higher court decided not to proceed with the constitutional complaint and imposed court fees on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Against Provisional Debt Enforcement Dismissed for Insufficient Substantiation: The complaint was filed by an individual against a previous court's decision that did not consider new evidence and maintained that the opposing party had a valid rental agreement for overdue rent and costs. The higher court ruled that the initial decision was upheld and that the complaint lacked sufficient grounds for constitutional review, as the complainant did not adequately address the reasoning of the lower court. Consequently, the higher court decided not to proceed with the constitutional complaint and imposed court fees on the complainant.
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KI-generiertBasis for the decision not to enter upon the constitutional appeal due to insufficient substantiation.
Cited as the procedural basis for not entering upon the appeal when the required justification for constitutional rights violation is missing.
Basis for ordering the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_125/2013
Urteil vom 28. Mai 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ ,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg (II. Zivilappellationshof) vom 18. Mai 2013.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 18. Mai 2013 des Kantonsgerichts Freiburg, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 1'256.-- (nebst Zins) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht im Urteil vom 18. Mai 2013 erwog, gemäss dem erstinstanzlichen Urteil verfüge der Beschwerdegegner über einen vom Beschwerdeführer unterzeichneten Mietvertrag und damit über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für den verfallenen Mietzins und die Nebenkostenakontozahlung, die vor Obergericht vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel seien zum Vornherein unbeachtlich, im Übrigen setze sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mit der erstinstanzlichen Begründung auseinander, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, schliesslich sei auch gar nicht ersichtlich, was am vorinstanzlichen Entscheid unzutreffend wäre,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das kantonsgerichtliche Urteil vom 18. Mai 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann