Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_125/2010 KI-generiert

Dismissal of Constitutional Complaint Against Refusal to Hear Appeal on Definitive Grant of Legal Enforcement for Small Tax Debts

Geschäftsnummer 5D_125/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a constitutional complaint against a decision from the Cantonal Court regarding a request for definitive legal opening related to various monetary claims that had not met the required threshold for a nullity appeal. The Cantonal Court ruled that the submissions did not fulfill the necessary legal requirements, and as a result, the constitutional complaint did not sufficiently argue any violations of constitutional rights nor addressed the Cantonal Court's reasoning. Consequently, the higher court decided not to entertain the complaint and denied the request for free legal assistance, imposing court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Dismissal of Constitutional Complaint Against Refusal to Hear Appeal on Definitive Grant of Legal Enforcement for Small Tax Debts: The Cantonal Court ruled that the submissions did not fulfill the necessary legal requirements, and as a result, the constitutional complaint did not sufficiently argue any violations of constitutional rights nor addressed the Cantonal Court's reasoning. Consequently, the higher court decided not to entertain the complaint and denied the request for free legal assistance, imposing court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Konkursverhandlung Steuerschulden formelle Nichtigkeit Steuerabzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient grounds in the explanatory statement.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid because the constitutional appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_125/2010

Urteil vom 13. September 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern,

Canton de Vaud,

Commune de A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juli 2010 des Kantonsgerichts Schwyz (Präsident der 2. Rekurskammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juli 2010 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung (in verschiedenen Betreibungen) der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 100.--, Fr. 2'153.80, Fr. 50.-- und Fr. 110.10 (Steuer- und Steuerbussenforderungen samt Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,

in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 27. Juli 2010 erwog, die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde setze einerseits einen Beschwerdeantrag und anderseits eine Beschwerdebegründung mit dem Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne von § 213 ZPO /SZ voraus ( § 218 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZPO /SZ), worauf der Beschwerdeführer bereits in der erstinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht worden sei, die Eingabe des Beschwerdeführer entspreche diesen Anforderungen in keiner Weise, insbesondere erhebe dieser keine Einreden nach Art. 81 SchKG , weshalb auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten sei,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass er ebenso wenig in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. Juli 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann