Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_124/2023 KI-generiert

Father Challenges Child Support Enforcement Based on Undisputed Paternity Obligation

Geschäftsnummer 5D_124/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed with the Swiss Federal Tribunal concerning the enforcement of child maintenance payments. The complainant had previously agreed to pay 600 CHF per month for child support as per a contract approved by the Child and Adult Protection Authority (KESB) in 2016. This amount was amended to 1,200 CHF monthly by a district court decision in 2019. A municipality subsequently advanced part of these payments, covering 600 CHF monthly, and sought reimbursement through debt enforcement proceedings. The local court granted final debt enforcement for 2,976 CHF, comprising several months of arrears, which was contested unsuccessfully in the cantonal court. The complainant's further plea to the Federal Tribunal involved questioning the legitimacy of the child relationship, though such matters cannot be addressed in debt enforcement proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Father Challenges Child Support Enforcement Based on Undisputed Paternity Obligation: The complainant had previously agreed to pay 600 CHF per month for child support as per a contract approved by the Child and Adult Protection Authority (KESB) in 2016. This amount was amended to 1,200 CHF monthly by a district court decision in 2019. A municipality subsequently advanced part of these payments, covering 600 CHF monthly, and sought reimbursement through debt enforcement proceedings. The local court granted final debt enforcement for 2,976 CHF, comprising several months of arrears, which was contested unsuccessfully in the cantonal court. The complainant's further plea to the Federal Tribunal involved questioning the legitimacy of the child relationship, though such matters cannot be addressed in debt enforcement proceedings.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Vollstreckung von Kinderalimenten Zahlungspflicht Streitwert Urteilsvollstreckung Vaterschaftsklage elterlicher Konflikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not addressed in the simplified procedure because it was obviously not sufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_124/2023

Urteil vom 7. Juli 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Eschenbach SG, Abteilung Soziales, Rickenstrasse 12, 8733 Eschenbach SG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. Mai 2023 (2C 23 28).

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 genehmigte die KESB Linth den Unterhaltsvertrag zwischen dem Kind B.________ und dem Beschwerdeführer, welcher sich zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 600.-- an die Mutter C.________ verpflichtete. Mit rechtskräftigem Abänderungsentscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 14. Januar 2019 wurde er zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'200.-- pro Monat verpflichtet. Gestützt auf diese Titel bevorschusste die Beschwerdegegnerin den Kindesunterhalt im Umfang von Fr. 600.-- pro Monat und subrogierte in diesen.

Für bevorschusste Anteile von Kindesunterhaltsbeiträgen leitete das Gemeinwesen gegen den Beschwerdeführer die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Ebikon-Dierikon-Adligenswil ein. Mit Entscheid vom 16. Februar 2023 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf diesbezüglich definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 2'976.-- (8 x Fr. 348.-- für April bis November 2020, 24 x Fr. 8.-- für Januar 2021 bis Dezember 2022). Mit Entscheid vom 22. Mai 2023 trat das Kantonsgericht Luzern auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 1. Juli 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Der Streitwert erreicht den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Mindestwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht, weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht ( Art. 113 BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).

2. Der Beschwerdeführer macht keine Verfassungsverletzungen geltend und äussert sich auch sonst nicht in topischer Weise zu den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, wenn er festhält, solange sich die Mutter weigere, einen Vaterschaftstest für das Kind durchführen zu lassen, stehe ihr auch kein Geld zu, denn die Identität des Kindes zu D.________ sei eindeutig. Diesbezüglich und für seinen weiteren Vorwurf, die klaren Beweise würden ignoriert und nichts werde untersucht, sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der vom Gemeinwesen bevorschusste Kindesunterhalt auf rechtskräftigen und zur definitiven Rechtsöffnung berechtigtenden Titeln beruht und die Frage des materiellen Bestandes des Kindesverhältnisses im Rechtsöffnungsverfahren nicht aufgerollt werden kann.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli