Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_124/2022 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Provisional Debt Enforcement Dismissed for Lack of Jurisdictional Threshold

Geschäftsnummer 5D_124/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where the Bezirksgericht Frauenfeld granted a provisional legal enforcement to a company against an individual for an amount of CHF 10,104.05 in a debt collection matter. The individual appealed the decision on June 17, 2022, but the Thurgau Cantonal Court dismissed the appeal on August 10, 2022. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal on September 2, 2022, challenging the enforcement and raising issues such as coercion and contract misrepresentation. However, the complaint lacked specific constitutional claims, leading the presiding judge of the II. Civil Law Division not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Constitutional Complaint Against Provisional Debt Enforcement Dismissed for Lack of Jurisdictional Threshold: The individual appealed the decision on June 17, 2022, but the Thurgau Cantonal Court dismissed the appeal on August 10, 2022. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal on September 2, 2022, challenging the enforcement and raising issues such as coercion and contract misrepresentation. However, the complaint lacked specific constitutional claims, leading the presiding judge of the II. Civil Law Division not to proceed with it.

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung Betreibungsforderung Zuständigkeitsfragen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen verfassungsmässiger Grundsatz Vollstreckungsentscheid Schuldanerkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The subsidiary constitutional appeal was not admitted (no entry) due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided exceptionally not to charge court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_124/2022

Urteil vom 28. September 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. August 2022 (BR.2022.21).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 3. Juni 2022 erteilte das Bezirksgericht Frauenfeld der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Frauenfeld die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 10'104.05.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Juni 2022 (Poststempel) Beschwerde. Mit Entscheid vom 10. August 2022 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 2. September 2022 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Auf der Beschwerde findet sich einzig eine Kopie der eigenhändigen Unterschrift. Eine Rückweisung zur Verbesserung ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens unterbleiben.

3. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

Der Beschwerdeführer geht nicht auf die eingehenden Erwägungen des Obergerichts zum Rechtsöffnungstitel und zu seinen Einwendungen (Vertragsübertragung, Willensmängel) ein und er nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die das Obergericht verletzt hätte. Stattdessen schildert er bloss seine Sicht auf die Dinge (er habe nie einen Bierliefervertrag mit der Beschwerdegegnerin gehabt und sei nicht der Wirt des Restaurants C.________ gewesen; er sei von der Beschwerdegegnerin erpresst worden, womit der Betrug losgegangen sei; die Schuldanerkennung sei eine Lüge, wodurch ihm die Schuld von D.________ untergeschoben worden sei; etc.).

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg