Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_124/2016 KI-generiert

Supreme Court Upholds Denial of Curing Defective Appeal Filed Without Power of Attorney

Geschäftsnummer 5D_124/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning a definitive reopening of legal proceedings related to a debt enforcement action against an individual. A district court had granted a reopening order, allowing a creditor to claim a sum, including additional fees. However, the debtor's representative requested a formal justification for the reopening, which the court dismissed without addressing the request. This dismissal was then contested in an appeal, where the higher court affirmed the original ruling, stating that the representative lacked standing to contest certain aspects. Ultimately, the affected parties pursued a constitutional complaint against the higher court's decision, arguing that the lower court misapplied procedural norms regarding the absence of a valid power of attorney, leading to their claims being dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Supreme Court Upholds Denial of Curing Defective Appeal Filed Without Power of Attorney: A district court had granted a reopening order, allowing a creditor to claim a sum, including additional fees. However, the debtor's representative requested a formal justification for the reopening, which the court dismissed without addressing the request. This dismissal was then contested in an appeal, where the higher court affirmed the original ruling, stating that the representative lacked standing to contest certain aspects. Ultimately, the affected parties pursued a constitutional complaint against the higher court's decision, arguing that the lower court misapplied procedural norms regarding the absence of a valid power of attorney, leading to their claims being dismissed.

Schlagwörter

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Nachbesserungsrecht Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässige Anforderung Vollmacht Eröffnung des Verfahrens Formmängel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Cited in the final order to rule on the allocation of court costs.

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Company v. Lower Court Regarding Representative Testimony Admissibility
«…ble à une inadvertance (arrêt du Tribunal fédéral [5D\_124/2016](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5D_124/2016) du 26 septembre 2016 consid. 2.2). **3.3** Il est constant que D\_\_\_\_\_\_, alors administrateur de la société, a c…»
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«…in Schutz besteht demgegenüber, wenn der Mangel auf ein bewusst unzulässiges Verhalten zurückzuführen ist (vgl. Urteile 5D_124/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2; 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.2; 5A_639/2014 vom 8. September 2015 E. 13.3.2; 4D…»
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«…in Schutz besteht demgegenüber, wenn der Mangel auf ein bewusst unzulässiges Verhalten zurückzuführen ist (vgl. Urteile 5D_124/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2; 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.2; 5A_639/2014 vom 8. September 2015 E. 13.3.2; 4D…»
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«…in Schutz besteht demgegenüber, wenn der Mangel auf ein bewusst unzulässiges Verhalten zurückzuführen ist (vgl. Urteile 5D_124/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2; 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.2; 5A_639/2014 vom 8. September 2015 E. 13.3.2; 4D…»
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Usufructuary Eviction Upheld Despite Procedural Challenges
«…l’appelant, qu’il s’agirait d’un procédé non admissible employé consciemment au sens de la jurisprudence (cf. arrêt TF 5D_124/2016 du 26 septembre 2016 consid. 2.2 ; arrêt TF 4D_2/2013 du 1er mai 2013 consid. 3.1). Tribunal cantonal TC Page…»
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«…em Versehen beruhe und nicht bewusst unterlassen worden sei (unter Hinweis auf BGE 142 I 10 E. 2.4.7 S. 14 und Urteil 5D_124/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2). Dies sei den Beschwerdeführern bekannt, denn der letztgenannte Entscheid des Bundesgeri…»
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«…chteinreichung der Vollmacht auf einem Versehen beruht und nicht bewusst unterlassen wurde (BGE 142 I 10 E. 2.4.7; BGer 5D_124/2016 vom 26. September 2016, E. 2.2). Dies ist der Beklagten und deren Ehemann bekannt, denn der zitierte Entscheid des Bund…»
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«…hteinreichung der Vollmacht auf einem Versehen beruht und nicht bewusst unterlassen wurde (BGE 142 I 10, E. 2.4.7; BGer 5D_124/2016 vom 26. September 2016, E. 2.2). Dies ist der Be- klagten und deren Ehemann bekannt, denn der zitierte Entscheid des Bu…»
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«…e feh- lende Unterschrift auf einem Versehen beruht und nicht bewusst unterlassen wur- de (BGE 142 I 10, E. 2.4.7; BGer 5D_124/2016 vom 26. September 2016, E. 2.2). Dies ist dem Beklagten bekannt, denn der zitierte Entscheid des Bundesgerichts vom 26.…»
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«…el auf ein Versehen und nicht auf ein bewusst unzulässiges Vorgehen zurückzuführen ist ( BGE 142 I 10 E. 2.4.7; Urteil 5D_124/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2). Die Vorinstanz hat gestützt auf sein bisheriges Verhalten im Rechtsöffnungsverfahren au…»
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«…hteinreichung der Vollmacht auf einem Versehen beruht und nicht bewusst unterlassen wurde (BGE 142 I 10, E. 2.4.7; BGer 5D_124/2016 vom 26. September 2016, E. 2.2). Dies ist der Be- klagten und deren Ehemann bekannt, denn der zitierte Entscheid des Bu…»
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«…e feh- lende Unterschrift auf einem Versehen beruht und nicht bewusst unterlassen wur- de (BGE 142 I 10, E. 2.4.7; BGer 5D_124/2016 vom 26. September 2016, E. 2.2). Dies ist dem Beklagten bekannt, denn der zitierte Entscheid des Bundesgerichts vom 26.…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_124/2016

Urteil vom 26. September 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirk Höfe,

vertreten durch das Bezirksgericht Höfe,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. Juni 2016 (RT160066-O/U).

Sachverhalt:

A. A.a. Auf Ersuchen des Bezirks Höfe erteilte das Bezirksgericht Horgen in der gegen A.A.________ laufenden Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg am 2. März 2016 definitive Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 800.-- sowie für Betreibungskosten von Fr. 119.30, die Spruchgebühr von Fr. 150.-- und die Parteientschädigung von Fr. 50.--. Das Urteil erging in unbegründeter Form. Es enthielt den Hinweis an die Parteien, dass sie innert zehn Tagen beim Bezirksgericht eine Begründung zu verlangen haben, sofern sie eine Beschwerde erheben wollen. Werde eine Begründung verlangt, so laufe den Parteien die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheids.

A.b. Am 14. März 2016 verlangte B.A.________ für die Betriebene die Begründung des Rechtsöffnungsentscheides. Das Bezirksgericht trat mit Verfügung vom 17. März 2016 auf diesen Antrag nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte B.A.________ die Spruchgebühr von Fr. 100.-- (Dispositiv-Ziffern 2 und 3).

A.c. B.A.________ und A.A.________ gelangten gegen die bezirksgerichtliche Verfügung an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass das Bezirksgericht eine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO hätte ansetzen müssen und stellten den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Bezirksgericht sei anzuweisen, die fehlende Vollmacht einzufordern. Zudem fochten sie die erstinstanzliche Spruchgebühr an. A.A.________ reichte innert der vom Obergericht angesetzten Nachfrist die von ihr ebenfalls unterzeichnete Kopie der Beschwerdeschrift ein.

Das Obergericht wies mit Urteil vom 23. Juni 2016 die Beschwerde von B.A.________ ab, soweit es darauf eintrat. Das Bezirksgericht habe ihm zu Recht die Kosten für das Nichteintreten auf das Begründungsbegehren auferlegt; zur Anfechtung des Nichteintretens selbst sei er mangels Beschwer nicht legitimiert. Die Beschwerde von A.A.________ gegen die bezirksgerichtliche Nichteintretensverfügung wies es ab, da sie bereits mit Verfügung vom 10. Februar 2016 und somit in demselben Verfahren darauf hingewiesen worden sei, dass sie eine Vollmacht einzureichen habe, wenn sie sich von ihrem Ehemann vertreten lassen wolle.

B. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 8. August 2016 sind A.A.________ (Beschwerdeführerin 1) und B.A.________ (Beschwerdeführer 2) an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer beantragen namentlich die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht, verbunden mit der Anweisung, den Beschwerdeführer 2 zur Beibringung einer Vollmacht in Verzug zu setzen.

Es sind die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid, mithin eine Zwangsvollstreckungssache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ). Der Streitwert erreicht Fr. 30'000.-- nicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit grundsätzlich zulässig.

Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 ; 134 I 83 E. 3.2 S. 88).

2. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer 2 sei betreffend die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der bezirksgerichtlichen Verfügung beschwert, da ihm persönlich die Spruchgebühr von Fr. 100.-- auferlegt worden sei. Keine Beschwer komme ihm betreffend Dispositiv-Ziffer 1 zu, da sich aus dieser für ihn persönlich kein Nachteil ergebe. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 gegen Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 17. März 2016 ist es daher nicht eingetreten. Dieser (partielle) obergerichtliche Nichteintretensentscheid wird vor Bundesgericht nicht beanstandet, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Soweit der Beschwerdeführer 2 das Nichteintreten bzw. die Verweigerung einer (nochmaligen) Nachfristansetzung im bezirksgerichtlichen Verfahren rügt, kann darauf nicht eingetreten werden. Einzutreten ist demgegenüber auf das diesbezügliche Begehren der Beschwerdeführerin 1.

2.1. Die Beschwerdeführerin 1 argumentiert, dass Art. 132 ZPO die Ansetzung einer Nachfrist zur Beibringung einer Vollmacht selbst dann erfordere, wenn der Vertreter im Wissen um die Notwendigkeit einer Vollmacht ganz bewusst keine solche beigelegt hat. Die Nichtbeibringung einer Vollmacht bleibe auch bei bösgläubigen Parteien ein heilbarer Mangel. Indem die Vorinstanz dies verkannt habe, habe sie die klaren gesetzlichen Prozessnormen willkürlich und gegen Treu und Glauben ausgelegt sowie Art. 29, 29a und 30 BV verletzt.

2.2. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Obwohl das Gesetz nicht explizit zwischen beabsichtigten und unbeabsichtigten Unterlassungen unterscheidet, setzt - wie es das Obergericht willkürfrei annehmen durfte - die Ansetzung einer Nachfrist voraus, dass der Mangel auf ein Versehen und nicht auf ein bewusst unzulässiges Vorgehen zurückzuführen ist (Urteil 4D_2/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.1). Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind somit Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.7 S. 14). Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer 2 dem Gesuch um schriftliche Begründung des Rechtsöffnungsentscheids trotz seines Wissens um die Notwendigkeit einer Vollmacht absichtlich keine solche beigelegt hat, wobei auch die Beschwerdeführerin 1 um diesen prozessualen Mangel wusste. So wurde der Beschwerdeführerin 1 im erstinstanzlichen Verfahren als Reaktion auf die eingereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers 2 zum Rechtsöffnungsgesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2016 (erfolglos) Frist gesetzt, eine Vollmacht nachzureichen, unter Androhung, dass widrigenfalls aufgrund der Akten entschieden werde. Hinzu kommt, dass den Beschwerdeführern bereits aufgrund eines früheren Verfahrens bekannt sein musste, dass der Beschwerdeführer 2 das Begründungsbegehren für die Beschwerdeführerin 1 nur unter Einreichung einer Vollmacht rechtsgenüglich stellen kann (vgl. das die Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundesgerichts 5D_215/2015 vom 16. März 2016). Schliesslich machen die Beschwerdeführer selbst keinen Hehl daraus, dass der Formmangel freiwillig herbeigeführt wurde, um eine (erneute) Nachfrist zu erwirken. Ein solches Vorgehen erscheint rechtsmissbräuchlich ( Art. 2 Abs. 2 ZGB ) und verdient keinen Rechtsschutz. Die obergerichtliche Verneinung eines Anspruchs auf (nochmalige) Nachfristansetzung im bezirksgerichtlichen Verfahren hält der Rüge der Verletzung des Willkürverbots stand (zum Willkürbegriff vgl. BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18) und stellt namentlich auch keinen gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstossenden überspitzten Formalismus dar. Inwieweit die weiteren angerufenen verfassungsmässigen Rechte tangiert bzw. verletzt sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargelegt (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Hinsichtlich der von der Erstinstanz auferlegten und vom Obergericht bestätigten Gerichtsgebühr ist lediglich der Beschwerdeführer 2 betroffen. Die Beschwerdeführerin 1 ist daher mangels Beschwer diesbezüglich nicht zur Beschwerde berechtigt ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).

3.1. Der Beschwerdeführer 2 macht im Wesentlichen geltend, es hätten ihm im erstinstanzlichen Verfahren keine Kosten auferlegt werden dürfen, da ihm keine Parteistellung zugekommen sei. Eine Kostenauflage an Dritte sei in Art. 108 ZPO nicht vorgesehen. Damit habe das Obergericht diese Bestimmung in willkürlicher Weise angewendet.

3.2. Soweit der Beschwerdeführer 2 mit seinen Ausführungen den Anforderungen an eine Willkürrüge zu genügen vermag, erweist sie sich als unbegründet. Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Gestützt auf diese Bestimmung mit ihrer offenen Umschreibung des Normadressaten ("wer"; im französischen Gesetzestext: "à la charge de la personne qui"; im italienischen Text: "a carico di chi") durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass auch Dritte, die nicht Parteien des Prozesses waren, zur Bezahlung von Prozesskosten verpflichtet werden können ( BGE 141 III 426 E. 2.4.2 S. 429). Offengelassen hat das Bundesgericht in E. 2.4.4 des zitierten Entscheids, ob die Kostenauflage an einen Dritten, der nicht Verfahrenspartei ist, ein vorwerfbares Verhalten voraussetzt. Die Frage braucht auch vorliegend nicht beantwortet zu werden. Da der Beschwerdeführer 2 als (behaupteter) Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 1 ZPO bewusst eine mit einem prozessualen Mangel behaftete Eingabe eingereicht hat, muss er sich jedenfalls ein vorwerfbares Verhalten zurechnen lassen; die unnötigen Kosten sind alsdann kausal auf sein ohne Beilage der notwendigen Vollmacht gestelltes Begründungsbegehren zurückzuführen. Damit ist das Obergericht nicht in Willkür verfallen, wenn es die mit dem gesetzlich statuierten Verursacherprinzip im Einklang stehende erstinstanzliche Kostenverlegung bestätigt hat.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss