Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_124/2013 KI-generiert

Constitutional Appeal Dismissed for Failure to Meet Threshold and Demonstrate Rights Violation

Geschäftsnummer 5D_124/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by the Zurich Cantonal Court, which did not allow the individual's appeal regarding the return of personal belongings held by the opposing party. The court had previously dismissed the individual's request for free legal assistance and subsequently, the individual failed to pay the necessary advance costs for the appeal, leading to the court's refusal to consider the complaint. In the constitutional complaint, the individual was required to clearly and specifically indicate which constitutional rights were allegedly violated by the court's ruling, which they did not adequately do, resulting in the rejection of their complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Appeal Dismissed for Failure to Meet Threshold and Demonstrate Rights Violation: The court had previously dismissed the individual's request for free legal assistance and subsequently, the individual failed to pay the necessary advance costs for the appeal, leading to the court's refusal to consider the complaint. In the constitutional complaint, the individual was required to clearly and specifically indicate which constitutional rights were allegedly violated by the court's ruling, which they did not adequately do, resulting in the rejection of their complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
verfassungsmässige Anforderung unentgeltliche Rechtspflege Demonstrationsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückkehrrecht Erreichen des Schwellenwerts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation as required for a constitutional complaint.

Art. 117 BGG

Applies the procedural requirements for the admissibility of a constitutional complaint.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the constitutional complaint was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (appellant) was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_124/2013

Urteil vom 27. Mai 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H.-P. Lenherr,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Herausgabe,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 22. April 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 22. April 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf ein Begehren des Beschwerdeführers auf Herausgabe seiner beim Beschwerdegegner gelagerten Gegenstände) nicht eingetreten ist,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 22. April 2013 erwog, nach Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei dem Beschwerdeführer eine zehntägige Nachfrist und anschliessend noch eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Vorschusszahlung angesetzt worden, der Beschwerdeführer habe den Kostenvorschuss innerhalb dieser Fristen nicht geleistet, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten sei,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 22. April 2013 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann