Constitutional Complaint on Party Compensation for Rejected Debt Acknowledgment Deficiently Filed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed against a decision made by an appellate court regarding the denial of party compensation to the complainant. The lower court had dismissed the complainant's request, stating that the complaint did not meet the formal requirements necessary to be considered valid, lacking clear legal requests and explanations of the contested points. The complainant subsequently failed to present any constitutional rights violations in their submission to the Federal Tribunal, nor did they adequately address the relevant considerations of the appellate court's decision. As a result, the Federal Tribunal ruled that the complaint was not properly substantiated, therefore, it could not be entertained. The complainant was also ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint on Party Compensation for Rejected Debt Acknowledgment Deficiently Filed: The lower court had dismissed the complainant's request, stating that the complaint did not meet the formal requirements necessary to be considered valid, lacking clear legal requests and explanations of the contested points. The complainant subsequently failed to present any constitutional rights violations in their submission to the Federal Tribunal, nor did they adequately address the relevant considerations of the appellate court's decision. As a result, the Federal Tribunal ruled that the complaint was not properly substantiated, therefore, it could not be entertained. The complainant was also ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThis provision was used to declare the constitutional appeal inadmissible due to insufficient substantiation.
This provision was used to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_124/2012
Urteil vom 16. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer (im Rahmen der Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuchs der Beschwerdegegnerin) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Streitwert Fr. 918.--, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Beschluss vom 21. Juni 2012 erwog, die Beschwerde des Beschwerdeführers genüge den formellen Anforderungen einer zulässigen Beschwerdeschrift nicht, sie enthalte weder Rechtsbegehren noch eine Darlegung der beanstandeten Punkte, im Übrigen wäre die Beschwerde, sofern darin die Verweigerung einer Parteientschädigung beanstandet werden sollte, abzuweisen, weil der Beschwerdeführer vor der ersten Instanz keinen entsprechenden Antrag gestellt habe,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt,
dass er ebenso wenig auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 21. Juni 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann