Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_124/2011 KI-generiert

Debtor Fails to Meet Threshold for Constitutional Appeal Over Tax Enforcement Cost Advance

Geschäftsnummer 5D_124/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual against a ruling from a cantonal court that required him to pay a procedural advance for a complaint concerning a definitive enforcement order related to tax claims. The individual sought to challenge this requirement through a constitutional complaint, but the court found the complaint manifestly inadmissible as it failed to meet the necessary conditions for appeal and lacked a proper justification regarding the alleged violation of constitutional rights. Additionally, the individual did not demonstrate that he had previously requested free legal aid in the lower court proceedings, nor did he substantiate his claims effectively. Consequently, the court dismissed his complaint and denied his request for free legal assistance due to the lack of prospects for success.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debtor Fails to Meet Threshold for Constitutional Appeal Over Tax Enforcement Cost Advance: The individual sought to challenge this requirement through a constitutional complaint, but the court found the complaint manifestly inadmissible as it failed to meet the necessary conditions for appeal and lacked a proper justification regarding the alleged violation of constitutional rights. Additionally, the individual did not demonstrate that he had previously requested free legal aid in the lower court proceedings, nor did he substantiate his claims effectively. Consequently, the court dismissed his complaint and denied his request for free legal assistance due to the lack of prospects for success.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss nachträglicher Rechtsvorschlag Steuervollstreckung Streitwert ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Steuerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG

Procedural basis applied in the dispositive for the non-entry into the merits via the simplified procedure for constitutional appeals with insufficient reasoning.

Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the constitutional appeal due to lack of proper reasoning and abusive litigation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for rejecting the request for free legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant (the losing party) to bear the costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_124/2011

Urteil vom 21. Juli 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Aargau,

2. Einwohnergemeinde Y.________,

3. Römisch katholische Kirchgemeinde Y.________,

4. Reformierte Kirchgemeinde Y.________,

alle 4 vertreten durch die Finanzverwaltung der Gemeinde Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses (für eine Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend definitive Rechtsöffnung),

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Instruktionsrichter des Zivilgerichts, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung (ZSU.2011.114/pv) vom 16. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das den Beschwerdeführer (für seine Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend definitive Rechtsöffnung für Steuerforderungen) gestützt auf Art. 98 und 101 Abs. 3 ZPO (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 180.-- innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung aufgefordert hat,

in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid anficht,

dass die Verfassungsbeschwerde ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die erste Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses beanstandet ( Art. 100 Abs. 1 BGG ),

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht eine Reihe von Bestimmungen u.a. der BV und der EMRK anruft und die Kostenvorschusspflicht bestreitet,

dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise dartut, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die auf der ausdrücklichen Gesetzesvorschrift der Art. 98 und 101 Abs. 3 ZPO beruhende Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses verletzt sein sollen,

dass insbesondere weder behauptet wird noch ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer bereits im obergerichtlichen Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hätte,

dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann