Cantonal Enforcement Dismissed by Federal Supreme Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional appeal against a decision made by the Zurich Cantonal Court regarding the definitive opening of legal proceedings in a monetary dispute valued at 1,380 CHF, along with interest. The appellant challenged the decision, arguing that it was flawed; however, the court noted that the appellant failed to adhere to procedural requirements, such as presenting specific grounds for nullity in their appeal. Consequently, the court ruled that the appeal was insufficiently justified and did not comply with the legal standards necessary for consideration, leading to a dismissal of the constitutional complaint. Furthermore, the appellant was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Cantonal Enforcement Dismissed by Federal Supreme Court: The appellant challenged the decision, arguing that it was flawed; however, the court noted that the appellant failed to adhere to procedural requirements, such as presenting specific grounds for nullity in their appeal. Consequently, the court ruled that the appeal was insufficiently justified and did not comply with the legal standards necessary for consideration, leading to a dismissal of the constitutional complaint. Furthermore, the appellant was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertUsed because the appeal lacked the required constitutional grounds, leading to a decision not to enter into the merits.
Used to impose court costs on the losing appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_124/2009
Urteil vom 23. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
vertreten durch die Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 16. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 16. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 1'380.-- (nebst Zins) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Beschluss vom 16. Juli 2009 erwog, trotz der einlässlichen Rechtsmittelbelehrung der ersten Instanz habe der Beschwerdeführer in seiner Nichtigkeitsbeschwerde entgegen § 288 Abs. 1 ZPO /ZH weder einen Rechtsmittelantrag gestellt noch Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO /ZH dargetan, sondern sich darauf beschränkt, das Vorgehen der kantonalen Heilmittelkontrolle zu beanstanden, obgleich im Rechtsöffnungsverfahren die materielle Begründetheit der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten rechtskräftigen Verfügung nicht überprüft werden dürfe, wie bereits der erstinstanzliche Richter dem Beschwerdeführer zutreffend auseinandergesetzt habe,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss vom 16. Juli 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann