Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_124/2008 KI-generiert

Inadmissibility of Constitutional Complaint for Insufficient Dispute Value and Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5D_124/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the applicants challenged a decision made by the cantonal court regarding a definitive legal opening in a financial matter, claiming that their appeal for free legal assistance was wrongly denied. The applicants contested the ruling, which dismissed their objections and upheld the first-instance court's grant of definitive legal opening to the opposing party. The federal court examined the admissibility of the constitutional complaint based on a lack of specified constitutional grievances and concluded that the complaint did not meet the necessary legal standards for consideration, resulting in its dismissal. Additionally, the court denied the applicants' request for free legal aid due to the lack of prospects for success in their appeal, and imposed court costs on the applicants.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 114 BGG, Art. 75 BGG, Art. 117 BGG; Inadmissibility of Constitutional Complaint for Insufficient Dispute Value and Lack of Substantiation: The applicants contested the ruling, which dismissed their objections and upheld the first-instance court's grant of definitive legal opening to the opposing party. The federal court examined the admissibility of the constitutional complaint based on a lack of specified constitutional grievances and concluded that the complaint did not meet the necessary legal standards for consideration, resulting in its dismissal. Additionally, the court denied the applicants' request for free legal aid due to the lack of prospects for success in their appeal, and imposed court costs on the applicants.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Streitwert Betreibungsbegehren unentgeltliche Rechtspflege Verfassungsgerichtsbarkeit Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit b BGG

Cited as a procedural basis for the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient substantiation.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG to declare the constitutional appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the appellant's request for free legal aid due to the hopelessness of his submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_124/2008/don

Urteil vom 15. September 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

,

X.________

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtgemeinde Zürich,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch das Friedensrichteramt Zürich.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 10. Juli 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 10. Juli 2008 des Zürcher Obergerichts, das dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Vertretung) verweigert und dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 286.-- (nebst Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eintreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss anficht ( Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG ),

dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt ( Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet ( Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399),

dass im vorliegenden Fall das Obergericht erwog, die am letzten Tag der Kassationsfrist überbrachte Nichtigkeitsbeschwerde sei keiner anwaltlichen Ergänzung mehr zugänglich, im Übrigen würde eine solche, soweit ersichtlich, am Ausgang des Kassationsverfahrens nichts ändern, der erstinstanzliche Richter sei sodann zu Recht auf das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers, der auch in der Beschwerdeschrift keinen stichhaltigen, erst nach Entscheideröffnung entdeckten Ablehnungsgrund dartue, nicht eingetreten,

dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,

dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2008

Im Namen der II. Zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann