Debt Enforcement Costs Dispute: Inadmissibility of Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against the decision of the Obergericht des Kantons Schaffhausen, which was rendered on May 23, 2023, regarding the allocation of legal costs in a debt enforcement proceeding initiated by the City of Schaffhausen. The Kantonsgericht Schaffhausen had granted the City definitive legal relief for the payment of CHF 80 plus interest and ordered the individual to pay court costs of CHF 150, which were to be offset against an already paid advance and reimbursed to the opposing party. Disagreeing with the costs imposed, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal on the grounds that they had not intended to contest the debt but was seeking relief from the court-imposed costs and requested free legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debt Enforcement Costs Dispute: Inadmissibility of Appeal: The Kantonsgericht Schaffhausen had granted the City definitive legal relief for the payment of CHF 80 plus interest and ordered the individual to pay court costs of CHF 150, which were to be offset against an already paid advance and reimbursed to the opposing party. Disagreeing with the costs imposed, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal on the grounds that they had not intended to contest the debt but was seeking relief from the court-imposed costs and requested free legal aid.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.
The court waived the collection of judicial costs due to the specific circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_123/2023
Urteil vom 7. Juli 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Schaffhausen,
8200 Schaffhausen,
vertreten durch die Zentralverwaltung der Stadt
Schaffhausen, Pfarrhofgasse 2, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kosten (definitive Rechtsöffnung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. Mai 2023 (40/2023/4/D).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 2. Februar 2023 erteilte das Kantonsgericht Schaffhausen der Stadt Schaffhausen in der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Schaffhausen definitive Rechtsöffnung für Fr. 80.-- nebst Zins. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 150.-- auferlegte es dem Beschwerdeführer, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss und Verpflichtung des Beschwerdeführers, diesen Betrag der Gegenpartei zu ersetzen.
In Bezug auf die Kosten reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Schaffhausen eine Beschwerde ein, welche mit Entscheid vom 23. Mai 2023 abgewiesen wurde.
Mit Beschwerde vom 3. Juli 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren, die Auferlegung von Verfahrenskosten vor dem Kantonsgericht sei aufzuheben. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Der Streitwert beträgt weniger als der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindestwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht ( Art. 113 BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).
2. Weder nennt der Beschwerdeführer verfassungsmässige Rechte, welche verletzt sein könnten, noch entsprechen seine Ausführungen inhaltlich den Anforderungen, wie sie sich aus dem Rügeprinzip ergeben (vgl. dazu BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Vielmehr wiederholt er in allgemeiner Weise sein bereits vor Obergericht geäussertes Anliegen, er habe gar nicht Rechtsvorschlag erheben wollen und es sei deshalb nicht richtig, wenn ihm Kosten auferlegt worden seien. Damit ist keine Verfassungsverletzung dargetan.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli