Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_122/2021 KI-generiert

Definitive debt enforcement order appeal: inadmissibility for failure to address procedural non-entry grounds (unpaid cost advance and unsubmitted legal aid form).

Geschäftsnummer 5D_122/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (II Civil Division) dismissed the appellant's appeal and rejected her motion to consolidate this case with two other pending cases (5D_110/2021 and 5D_111/2021), thereby leaving the lower court's non-entry decision in force. The appellant had challenged the Obert court's decision of 12 May 2021, which refused to enter into her appeal against a definitive debt collection order (Rechtsöffnung) for CHF 250 plus interest and her application for free legal aid after she failed to submit the required form and stated she would not pay the cost advance. The Supreme Court held the appeal was inadmissible and lacked sufficient reasoning because the appellant only argued the merits of the debt collection order (i.e., why Rechtsöffnung should not have been granted) rather than addressing the procedural grounds for the non-entry decision, which was the only proper subject of review under Articles 114 and 75 BGG. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant; the request for suspensive effect became moot.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 75 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Definitive debt enforcement order appeal: inadmissibility for failure to address procedural non-entry grounds (unpaid cost advance and unsubmitted legal aid form): The appellant had challenged the Obert court's decision of 12 May 2021, which refused to enter into her appeal against a definitive debt collection order (Rechtsöffnung) for CHF 250 plus interest and her application for free legal aid after she failed to submit the required form and stated she would not pay the cost advance. The Supreme Court held the appeal was inadmissible and lacked sufficient reasoning because the appellant only argued the merits of the debt collection order (i.e., why Rechtsöffnung should not have been granted) rather than addressing the procedural grounds for the non-entry decision, which was the only proper subject of review under Articles 114 and 75 BGG. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant; the request for suspensive effect became moot.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Prozessvoraussetzung Forderungseingabe ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare the appeal inadmissible by simplified procedure because it was manifestly inadmissible and lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant due to her failure in the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_122/2021

Urteil vom 2. Juli 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 12. Mai 2021 (ZKBES.2021.46).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 4. März 2021 erteilte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Solothurn die definitive Rechtsöffnung für Fr. 250.-- nebst Zins.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. März 2021 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Am 26. April 2021 ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 27. April 2021 sandte das Obergericht ihr das Gesuchsformular zu und setzte ihr unter Androhung des Nichteintretens Frist bis am 11. Mai 2021 an, um das ausgefüllte Formular und die notwendigen Belege einzureichen. Am 11. Mai 2021 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung und führte aus, sie werde keinen Kostenvorschuss leisten. Mit Beschluss vom 12. Mai 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde und auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein. Es erwog, mangels fristgerechter Eingabe des Formulars sei - wie angedroht - auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten. Aufgrund der Äusserungen der Beschwerdeführerin in ihrer letzten Eingabe erübrige es sich ferner, ihr eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen, womit auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten sei.

Am 23. Juni 2021 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Die Beschwerde ist nicht nur von der Beschwerdeführerin unterzeichnet, sondern auch von B.________, der sich als "Rechtskonsultant, Autor und Verfasser" bezeichnet. Aufgrund dieser Bezeichnung ist nicht davon auszugehen, dass er als Beschwerdeführer auftreten möchte. Im Übrigen ist er darauf hinzuweisen, dass er die Beschwerdeführerin in einem Verfahren wie dem vorliegenden nicht vertreten kann. Die Vertretung ist dazu berechtigten Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ( Art. 40 Abs. 1 BGG ). Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde eigenhändig unterzeichnet hat, erübrigen sich Weiterungen dazu.

3. Die Beschwerdeführerin verlangt die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den am Bundesgericht hängigen Verfahren 5D_110/2021 und 5D_111/2021. In diesen ist B.________ Beschwerdeführer und nicht die Beschwerdeführerin. Bereits aus diesem Grund drängt sich eine Verfahrensvereinigung nicht auf.

4. Angefochten werden kann vor Bundesgericht einzig der Beschluss des Obergerichts ( Art. 114 und Art. 75 BGG ). Soweit die Beschwerdeführerin das gesamte Verfahren anfechten will, und damit offenbar auch das erstinstanzliche Urteil meint, ist darauf nicht einzutreten.

Der Beschluss des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin geht auf diese Punkte jedoch überhaupt nicht ein und sie legt nicht dar, weshalb das Obergericht auf ihre kantonale Beschwerde oder ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte eintreten müssen. Stattdessen äussert sie sich bloss dazu, weshalb ihrer Ansicht nach keine Rechtsöffnung hätte erteilt werden dürfen. Dies ist jedoch - wie gesagt - nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Vor Bundesgericht stellt sie kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Eine Entschädigung an die Beschwerdeführerin fällt angesichts des Verfahrensausgangs ausser Betracht ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Verfahren 5D_110/2021 und 5D_111/2021 wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg