Recusal Cost Advance in Debt Enforcement Proceedings Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where the complainant is involved in a legal opening procedure initiated by the Canton of Graubünden at the Regional Court Plessur. The presiding judge at the Regional Court issued an interim order, prompting the complainant to request the judge's recusal. The Regional Court demanded a cost advance of CHF 2,000 for the recusal procedure, which led the complainant to file a complaint against this order at the Cantonal Court of Graubünden. However, the Cantonal Court dismissed the complaint as the complainant failed to pay a required advance of CHF 400, leading the complainant to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Recusal Cost Advance in Debt Enforcement Proceedings Dismissed: The presiding judge at the Regional Court issued an interim order, prompting the complainant to request the judge's recusal. The Regional Court demanded a cost advance of CHF 2,000 for the recusal procedure, which led the complainant to file a complaint against this order at the Cantonal Court of Graubünden. However, the Cantonal Court dismissed the complaint as the complainant failed to pay a required advance of CHF 400, leading the complainant to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed in simplified procedure due to insufficient substantiation.
The appellant was ordered to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_122/2020
Urteil vom 19. Juni 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Regionalgerichtspräsident Plessur, Theaterweg 1, Postfach 36, 7001 Chur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Ausstand in einem Rechtsöffnungsverfahren),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 15. Mai 2020 (KSK 20 17).
Erwägungen:
1. Beim Regionalgericht Plessur ist ein vom Kanton Graubünden gegen den Beschwerdeführer angehobenes Rechtsöffnungsverfahren hängig. Am 3. Februar 2020 erliess der Präsident des Regionalgerichts, B.________ (Beschwerdegegner), eine prozessleitende Verfügung. Am 14. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen den Beschwerdegegner. Im Ausstandsverfahren verlangte das Regionalgericht vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit Entscheid vom 15. Mai 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 400.-- nicht geleistet hatte.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 17. Juni 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der kantonsgerichtliche Nichteintretensentscheid. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Ausstand des Beschwerdegegners oder der vom Regionalgericht für das Ausstandsverfahren verlangte Kostenvorschuss. Soweit sich der Beschwerdeführer zu diesen Punkten äussert, ist darauf nicht einzutreten. Im Zusammenhang mit dem vom Kantonsgericht verlangten Kostenvorschuss spricht der Beschwerdeführer zwar von Willkür, doch begründet er dies nicht näher. Dazu genügt es nicht, von "horrenden Beträgen", die "in kürzester Frist" zu leisten gewesen wären, zu sprechen. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, Kostenvorschüsse in Gerichtssachen verstiessen gegen Art. 8 BV , doch erläutert er dies mit keinem Wort.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg