Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_122/2020 KI-generiert

Recusal Cost Advance in Debt Enforcement Proceedings Dismissed

Geschäftsnummer 5D_122/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the complainant is involved in a legal opening procedure initiated by the Canton of Graubünden at the Regional Court Plessur. The presiding judge at the Regional Court issued an interim order, prompting the complainant to request the judge's recusal. The Regional Court demanded a cost advance of CHF 2,000 for the recusal procedure, which led the complainant to file a complaint against this order at the Cantonal Court of Graubünden. However, the Cantonal Court dismissed the complaint as the complainant failed to pay a required advance of CHF 400, leading the complainant to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Recusal Cost Advance in Debt Enforcement Proceedings Dismissed: The presiding judge at the Regional Court issued an interim order, prompting the complainant to request the judge's recusal. The Regional Court demanded a cost advance of CHF 2,000 for the recusal procedure, which led the complainant to file a complaint against this order at the Cantonal Court of Graubünden. However, the Cantonal Court dismissed the complaint as the complainant failed to pay a required advance of CHF 400, leading the complainant to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss (Ausstand in einem Rechtsöffnungsverfahren) Kostenvorschuss Betreibungsforderung einzelne Grundrechte konnexe Verfahren verfassungsmässige Rechtsgleichheit Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_122/2020

Urteil vom 19. Juni 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Regionalgerichtspräsident Plessur, Theaterweg 1, Postfach 36, 7001 Chur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Ausstand in einem Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 15. Mai 2020 (KSK 20 17).

Erwägungen:

1. Beim Regionalgericht Plessur ist ein vom Kanton Graubünden gegen den Beschwerdeführer angehobenes Rechtsöffnungsverfahren hängig. Am 3. Februar 2020 erliess der Präsident des Regionalgerichts, B.________ (Beschwerdegegner), eine prozessleitende Verfügung. Am 14. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen den Beschwerdegegner. Im Ausstandsverfahren verlangte das Regionalgericht vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit Entscheid vom 15. Mai 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 400.-- nicht geleistet hatte.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 17. Juni 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der kantonsgerichtliche Nichteintretensentscheid. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Ausstand des Beschwerdegegners oder der vom Regionalgericht für das Ausstandsverfahren verlangte Kostenvorschuss. Soweit sich der Beschwerdeführer zu diesen Punkten äussert, ist darauf nicht einzutreten. Im Zusammenhang mit dem vom Kantonsgericht verlangten Kostenvorschuss spricht der Beschwerdeführer zwar von Willkür, doch begründet er dies nicht näher. Dazu genügt es nicht, von "horrenden Beträgen", die "in kürzester Frist" zu leisten gewesen wären, zu sprechen. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, Kostenvorschüsse in Gerichtssachen verstiessen gegen Art. 8 BV , doch erläutert er dies mit keinem Wort.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg