Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_122/2018 KI-generiert

Debtor Challenge to Stay of Execution Granted to Municipality Upheld

Geschäftsnummer 5D_122/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by an individual against a municipality regarding a definitive legal opening granted to the municipality for debt recovery. The debt, amounting to a specified sum plus interest and costs, was initially addressed by a district court ruling. The individual contested this decision in a higher court, which upheld the initial ruling. Subsequently, a constitutional complaint was filed with the Swiss Federal Tribunal concerning the appeals process and procedural matters. The individual argued that they had not received a critical notification related to the case and asserted that an earlier court decision should preclude the current action. However, the higher court dismissed these claims, leading to the matter being escalated to the Federal Tribunal. The tribunal found the constitutional complaint lacked sufficient grounds and did not engage further with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor Challenge to Stay of Execution Granted to Municipality Upheld: The debt, amounting to a specified sum plus interest and costs, was initially addressed by a district court ruling. The individual contested this decision in a higher court, which upheld the initial ruling. Subsequently, a constitutional complaint was filed with the Swiss Federal Tribunal concerning the appeals process and procedural matters. The individual argued that they had not received a critical notification related to the case and asserted that an earlier court decision should preclude the current action. However, the higher court dismissed these claims, leading to the matter being escalated to the Federal Tribunal. The tribunal found the constitutional complaint lacked sufficient grounds and did not engage further with the case.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Vollstreckungsaufschub Streitwert politische Gemeinde Urteilsvollstreckung Rechtsvorschlag verfassungsmässige Schranken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in conjunction with Art. 108 BGG for the decision not to enter upon the appeal due to insufficient reasoning, relating to a subsidiary constitutional appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_122/2018

Urteil vom 19. Juli 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Politische Gemeinde U.________,

vertreten durch die Finanzverwaltung

der Stadt U.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. Juni 2018 (RT180100-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 12. April 2018 erteilte das Bezirksgericht Hinwil der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes V.________ gestützt auf eine Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde W.________ vom 31. März 2016 definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'600.-- nebst Zins und Kosten.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 20. Juni 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Gegen dieses Urteil sowie ein weiteres in einem Parallelverfahren (dazu Verfahren 5D_121/2018) hat die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist gegen den angefochtenen Entscheid einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Vor Bezirks- und vor Obergericht machte die Beschwerdeführerin geltend, das Rechtsöffnungsgesuch sei mit Urteil des Bezirksgerichts vom 22. November 2016 abgewiesen worden. Die Sache sei damit abgeschlossen und die Betreibung missbräuchlich. Das Obergericht hat dazu erwogen, mit dem angeführten Urteil vom 22. November 2016 sei das Rechtsöffnungsgesuch für Fr. 4'600.-- nebst Zinsen und Kosten in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes V.________, d.h. in einer anderen Betreibung, abgewiesen worden. Jenes Urteil wirke nur für jene Betreibung, nicht hingegen für die vorliegende. Der Beschwerdegegnerin sei es freigestanden, eine neue Betreibung anzuheben; von einer Schikane könne keine Rede sein.

Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde sodann geltend gemacht, sie habe die Verfügung der KESB W.________ vom 31. März 2016 nie erhalten. Das Obergericht hat dem entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe diese Behauptung im Verfahren vor Bezirksgericht nicht vorgebracht. Im Beschwerdeverfahren seien neue Behauptungen nicht mehr zulässig, womit dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden könne.

4. Vor Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Einwand, dass ihr die Verfügung vom 31. März 2016 nicht zugestellt worden sei. Sie setzt sich aber nicht mit den Gründen auseinander, weshalb das Obergericht auf diese Behauptung nicht eingehen konnte. Ohne sich mit den obergerichtlichen Erwägungen zu befassen, wiederholt sie auch ihre Auffassung, dass das Urteil vom 22. November 2016 in Rechtskraft erwachsen sei. Inwiefern gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dar.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg