Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_122/2017 KI-generiert

Debtor's Appeal on Debt Collection Blocked by Inadmissible Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 5D_122/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute in which the respondent was granted a definitive right to execute a claim of CHF 6,186.20 against the appellant by a civil court. The appellant contested this decision, claiming an inability to pay due to discrimination faced while seeking employment. The appeal to the cantonal court was denied, leading the appellant to file a constitutional complaint with the Federal Tribunal. The Federal Tribunal concluded that the appellant's arguments lacked sufficient legal foundation and did not adequately address the reasons provided by the lower court, resulting in a ruling not to entertain the complaint and rejecting the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal on Debt Collection Blocked by Inadmissible Constitutional Complaint: The appellant contested this decision, claiming an inability to pay due to discrimination faced while seeking employment. The appeal to the cantonal court was denied, leading the appellant to file a constitutional complaint with the Federal Tribunal. The Federal Tribunal concluded that the appellant's arguments lacked sufficient legal foundation and did not adequately address the reasons provided by the lower court, resulting in a ruling not to entertain the complaint and rejecting the request for free legal aid.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Inkasso ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Konkursbegehren Rechte der Frau politische Diskriminierung Prämienbezug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation in the simplified procedure for constitutional complaints.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was deemed devoid of prospect of success from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_122/2017

Urteil vom 17. Juli 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 30. Mai 2017.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 17. März 2017 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Basel-Landschaft gegen die Beschwerdeführerin definitive Rechtsöffnung für eine Forderung in der Höhe von Fr. 6'186.20.

Dagegen beschwerte sich die Beschwerdeführerin am 7. April 2017 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 30. Mai 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Das Kantonsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Eingabe vom 7. April 2017 im Wesentlichen geltend gemacht, sie könne nicht zur Zahlung der Prämie angehalten werden, da sie unverschuldet bzw. aufgrund der Diskriminierung von "Frauen mittleren Alters" auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Zahlung fähig sei. Die Beschwerdeführerin bringe jedoch keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG vor. Der Bestand der Forderung könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden.

Vor Bundesgericht beruft sich die Beschwerdeführerin erneut auf das Diskriminierungsverbot. Sie könne nur zur Zahlung verpflichtet werden, wenn sie eine Stelle habe, doch werde sie bei der Stellensuche diskriminiert. Arbeitgeber sollten verpflichtet werden, einen Prozentsatz von Frauen gegen 50 anzustellen. Das Recht auf Arbeit müsse durchgesetzt werden. Sodann sei es an der Krankenkasse, beispielsweise eine Auffangvorrichtung zur Deckung nicht geschuldeter Prämien zu schaffen.

Diese Ausführungen sind im Wesentlichen politischer Natur. Eine Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen fehlt und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese verfassungswidrig sein sollen. Die Verfassungsbeschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war ihre Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg