Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_122/2010 KI-generiert

Condominium Ownership Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_122/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a constitutional complaint against a decision made by the Cantonal Court, which had rejected an appeal pertaining to a dispute over condominium ownership. The Cantonal Court ruled that it could not consider the complaint due to a lack of exhaustion of all legal remedies and that the submission did not adhere to required format and substantiation for a nullity complaint. Furthermore, the party's arguments did not engage with the rationale behind the earlier court decision, leading to the determination that the constitutional complaint lacked sufficient justification. Consequently, the court decided not to entertain the complaint, resulting in the complainant being ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Condominium Ownership Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The Cantonal Court ruled that it could not consider the complaint due to a lack of exhaustion of all legal remedies and that the submission did not adhere to required format and substantiation for a nullity complaint. Furthermore, the party's arguments did not engage with the rationale behind the earlier court decision, leading to the determination that the constitutional complaint lacked sufficient justification. Consequently, the court decided not to entertain the complaint, resulting in the complainant being ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Stockwerkeigentum verfassungsmässige Anforderung Eigentumsnachweis Beweismass Nichtigkeitsgründe formelle Nichtigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the non-admittance of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant is ordered to pay the judicial costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_122/2010

Urteil vom 21. September 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Richard Naef,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Stockwerkeigentum,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2010.

Nach Einsicht

in die (ausdrücklich als Verfassungsbeschwerde bezeichneten und deshalb als solche entgegengenommenen) Eingaben gegen den Zirkulationsbeschluss vom 8. Juli 2010 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen einen obergerichtlichen Rekursentscheid (betreffend eine Streitsache aus Stockwerkeigentum) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kassationsgericht im Wesentlichen erwog, soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid richte, könne darauf (mangels Erschöpfung des Instanzenzugs) zum Vornherein nicht eingetreten werden, sodann habe die Nichtigkeitsbeschwerde nebst einem Antrag eine Beschwerdebegründung mit Nachweis der Nichtigkeitsgründe zu enthalten ( § 288 ZIff. 2 und 3 ZPO /ZH), die Eingabe des Beschwerdeführers werde diesen Anforderungen nicht gerecht, er setze sich insbesondere nicht mit der Begründung des obergerichtlichen Rekursentscheids auseinander und lege auch keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne des Gesetzes dar, die Beschwerdevorbringen erschöpften sich in unsubstantiierten appellatorischen Behauptungen, ausserdem könnte Gegenstand des kassationsgerichtlichen Verfahren nur bilden, was bereits Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens gewesen sei,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kassationsgerichts eingeht,

dass die Vorwürfe gegen den Präsidenten des Kassationsgerichts ebenso unverständlich sind,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der kassationsgerichtlichen Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 8. Juli 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann