Tax Debt Recognition Appeal Dismissed for Untimely Filing and Jurisdictional Deficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed against a decision by the Zurich Cantonal Court regarding the issuance of a definitive debt enforcement order for a specific amount. The appellant contested the decision, claiming a violation of constitutional rights. However, the court concluded that the appeal was inadmissible due to the failure to meet the necessary procedural requirements, including the timeliness of the appeal and a lack of sufficient legal basis for the claims presented. The appellant's arguments were found to be insufficiently detailed and not directly addressing the court's previous ruling. As a result, the court decided not to proceed with the complaint and imposed costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tax Debt Recognition Appeal Dismissed for Untimely Filing and Jurisdictional Deficiency: The appellant contested the decision, claiming a violation of constitutional rights. However, the court concluded that the appeal was inadmissible due to the failure to meet the necessary procedural requirements, including the timeliness of the appeal and a lack of sufficient legal basis for the claims presented. The appellant's arguments were found to be insufficiently detailed and not directly addressing the court's previous ruling. As a result, the court decided not to proceed with the complaint and imposed costs on the appellant.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible based on these provisions due to insufficient substantiation.
The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_121/2016
Urteil vom 3. August 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich und Gemeinde U.________,
vertreten durch das Gemeindesteueramt U.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 17. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 17. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das u.a. auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 25'497.10 nebst Zins und Kosten (Steuern) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt die über den Gegenstand des Beschlusses des Obergerichts vom 17. Juni 2016 hinausgehen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Beschluss vom 17. Juni 2016 erwog, der erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid sei der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2014 zugestellt worden, die 10-tägige Beschwerdefrist habe (unter Berücksichtigung der Betreibungsferien nach Art. 56 SchKG ) am 7. Januar 2015 geendet ( Art. 63 SchKG ), auf die erst am 29. Februar 2016 eingereichte und damit verspätete Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin einen anderen, lediglich in unbegründeter Form vorliegenden Entscheid der Vorinstanz anfechte, stehe dagegen kein Rechtsmittel offen ( Art. 239 Abs. 2 ZPO ), schliesslich fehle es an der Zuständigkeit des Obergerichts, soweit die Beschwerdeführerin Schadenersatzbegehren stelle und die Revision erstinstanzlicher Entscheide beantrage, zufolge Aussichtslosigkeit könne der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d. h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 17. Juni 2016 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann