Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_121/2015 KI-generiert

Federal Court Dismisses Constitutional Complaint Over Minor Fines Due to Inadmissibility and Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5D_121/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in which the complainant filed a constitutional complaint against a decision made by the Court of Appeal of the Canton of Bern on June 12, 2015. The Court had dismissed the complainant's appeal regarding a definitive judicial order that imposed a fine of 200 francs for fees and issued a refusal of legal aid due to the complaint's lack of merit. The Court of Appeal ruled that the appeal was inadmissible as it was submitted past the deadline, and the complainant's subsequent submissions to the Federal Tribunal did not sufficiently address the reasoning of the lower court or demonstrate a violation of constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Court Dismisses Constitutional Complaint Over Minor Fines Due to Inadmissibility and Lack of Substantiation: The Court had dismissed the complainant's appeal regarding a definitive judicial order that imposed a fine of 200 francs for fees and issued a refusal of legal aid due to the complaint's lack of merit. The Court of Appeal ruled that the appeal was inadmissible as it was submitted past the deadline, and the complainant's subsequent submissions to the Federal Tribunal did not sufficiently address the reasoning of the lower court or demonstrate a violation of constitutional rights.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Anwaltskosten unentgeltliche Rechtspflege Rückzug des Strafantrags Streitgegenstand Fiktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements for a constitutional complaint (failure to sufficiently substantiate the violation of constitutional rights).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the constitutional complaint was hopeless (aussichtslos).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (appellant) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_121/2015

Urteil vom 14. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch den Kanton Bern, p.A. Steuerverwaltung der Stadt Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 200.-- (Bussen und Gebühren) nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 12. Juni 2015 erwog, gemäss Fiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gelte der erstinstanzliche, bei der Post nicht abgeholte Entscheid dem Beschwerdeführer als am 1. Mai 2015 zugestellt, die 10-tägige Beschwerdefrist habe daher am 11. Mai 2015 geendet, die erst am 19. Mai 2015 eingereichte Beschwerde erweise sich als verspätet, auf die Beschwerde wäre auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Antrags- und Begründungsanforderungen in keiner Weise entspreche, die unentgeltliche Rechts-pflege könne dem Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 12. Juni 2015 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann