Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_121/2012 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Lifting of Attachment Dismissed for Insufficient Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 5D_121/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a constitutional complaint against a decision of a cantonal court that had dismissed their appeal concerning the lifting of a seizure related to a financial claim of 373.20 Swiss Francs. The cantonal court determined that the complaint lacked sufficient justification and did not adequately address the reasoning from the first-instance ruling, which stated that the underlying enforcement order from a foreign court did not constitute a legitimate basis for the seizure. The federal court reviewed the situation but found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for substantive consideration and thus decided not to entertain the complaint, imposing court costs on the complaining party.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Against Lifting of Attachment Dismissed for Insufficient Constitutional Complaint: The cantonal court determined that the complaint lacked sufficient justification and did not adequately address the reasoning from the first-instance ruling, which stated that the underlying enforcement order from a foreign court did not constitute a legitimate basis for the seizure. The federal court reviewed the situation but found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for substantive consideration and thus decided not to entertain the complaint, imposing court costs on the complaining party.

Schlagwörter

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Streitgegenstand Betreibung auf Pfändung verfassungsmässige Anforderung Rechtsvorschlag Anspruch auf Verhaftung Konkursforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal did not enter the merits of the constitutional appeal because it was insufficiently reasoned, as cited to justify the non-admission in order 1.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs in order 2.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_121/2012

Urteil vom 13. Juli 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arrest,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 18. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 18. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Gutheissung der Einsprache des Beschwerdegegners gegen den vom Beschwerdeführer für eine Forderung von Fr. 373.20 (nebst Zins) erwirkten Arrest und gegen die Aufhebung dieses Arrests nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 18. Mai 2012 erwog, entgegen der Vorschrift des Art. 321 Abs. 1 ZPO enthalte die Beschwerde des Beschwerdeführers keine hinreichende Begründung, der Beschwerdeführer setze sich nicht einmal ansatzweise mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach der - Art. 16 Abs. 2 LugÜ verletzende - Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld (Deutschland) keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG darstelle, im Übrigen wäre die Beschwerde, wäre sie zulässig, einerseits in Anbetracht des offensichtlich zutreffenden erstinstanzlichen Entscheids und anderseits bereits wegen der mangelnden Spezifizierung der Arrestgegenstände im Arrestbegehren abzuweisen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 18. Mai 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann