Federal Tribunal Dismisses Constitutional Complaint Over Attorney Fee Moderation Refusal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional appeal against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern, which had dismissed a complaint from one party regarding the moderation of a fee charged by another party for legal representation in a divorce-related maintenance matter. The disputed fee amounted to 8,285.20 CHF, and the complaint was based on claims of inadequate conduct by the lawyer and the fairness of the fee. However, the Administrative Court ruled that the non-lawyer party could not represent the other in the administrative process, and any substantive legal issues raised were not relevant to the moderation procedure. The appeal to the Federal Tribunal was not admitted as it lacked sufficient constitutional justification and did not appropriately challenge the key considerations of the lower court's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 114 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG; Federal Tribunal Dismisses Constitutional Complaint Over Attorney Fee Moderation Refusal: The disputed fee amounted to 8,285.20 CHF, and the complaint was based on claims of inadequate conduct by the lawyer and the fairness of the fee. However, the Administrative Court ruled that the non-lawyer party could not represent the other in the administrative process, and any substantive legal issues raised were not relevant to the moderation procedure. The appeal to the Federal Tribunal was not admitted as it lacked sufficient constitutional justification and did not appropriately challenge the key considerations of the lower court's decision.
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KI-generiertThe appeal was rejected because it lacked the required reasoning concerning the violation of constitutional rights, as cited in the decision not to enter upon the appeal.
The losing parties were ordered to pay the court costs jointly and severally.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_121/2007/bnm
Urteil vom 9. November 2007
II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Moderation.
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung) vom 12. Oktober 2007.
Nach Einsicht
in die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen das Urteil vom 12. Oktober 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers X.________ gegen die (durch die Anwaltskammer des Kantons Bern erfolgte) Abweisung seines Gesuchs um Moderation der ihm vom Beschwerdegegner (für die Prozessvertretung im Zusammenhang mit scheidungsrechtlichen Unterhaltsbeiträgen) gestellten Honorarrechnung über Fr. 8'285.20 (Honorar Fr. 7'500.--, Auslagen Fr. 200.--, MWSt Fr. 585.20) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG des Verwaltungsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass diese Beschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG , Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer den Entscheid der Anwaltskammer mitanfechten,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil erwog, als Nichtanwältin dürfe Y.________ den Beschwerdeführer X.________ vor Verwaltungsgericht nicht vertreten, die von ihm aufgeworfenen materiellrechtliche Fragen (betreffend angeblich unsorgfältige Mandatsführung, das Zustandekommen eines Vergleichs und die Höhe der im Prozess streitigen Unterhaltsbeiträge) könnten nicht Gegenstand des auf die Überprüfung der Angemessenheit des Honorars beschränkten Moderationsverfahrens sein, den auf Grund der Klage- und Widerklagebegehren festzusetzenden Streitwert habe die Vorinstanz zu Recht mit Fr. 198'654.-- bis Fr. 207'654.-- bestimmt, weshalb die Normalgebühr gemäss Art. 10 Bst. a des bernischen Anwaltsgebührendekrets Fr. 7'900.-- bis Fr. 35'400.-- betrage und die vom Beschwerdegegner in Rechnung gestellte Normalgebühr von Fr. 7'500.-- (in Anbetracht der langen Mandatsdauer und des erheblichen Zeitaufwandes von 53 Stunden) ungeachtet der vergleichsweisen Prozesserledigung tarifkonform sei,
dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen,
dass sie (abgesehen von der pauschalen, gegen die Anwaltskammer gerichteten Rüge der Rechtsverweigerung) ebenso wenig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machen,
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand der entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufzeigen, inwiefern dessen Urteil verfassungswidrig sein soll,
dass dies insbesondere für die Vorbringen gilt, mit denen die Beschwerdeführer die inhaltliche Richtigkeit der Klagebegehren bestreiten, die Klageschrift kritisieren, den Anwälten und dem Richter im damaligen Prozess arglistiges Verhalten vorwerfen und sorgfaltswidrige Mandatsführung behaupten, zumal diese Rügen weder Gegenstand des kantonalen Moderationsverfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den solidarisch haftenden Beschwerdeführern auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: