Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_120/2019 KI-generiert

Canton of Zürich v. Debtor (Enforcement of Penal Orders)

Geschäftsnummer 5D_120/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Tribunal case involves an appellant who sought to challenge a decision granting definitive legal enforcement for a debt of CHF 4,500, based on five penal orders, issued by the District Court Bülach and upheld by the Zurich Cantonal Court. The appellant filed a "Complaint No. 2" against the ruling, which was forwarded to the Federal Tribunal. The appellant, questioning the legitimacy of the charges and seeking proof of accusations leading to the debt and an alleged house ban from a company, did not provide sufficient constitutional rights violation claims in their complaint. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with their constitutional complaint, noting it lacked necessary justifications as per legal requirements. The case highlights issues around debt enforcement and the judicial review process of penal orders in Switzerland.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m; Canton of Zürich v. Debtor (Enforcement of Penal Orders): The appellant filed a "Complaint No. 2" against the ruling, which was forwarded to the Federal Tribunal. The appellant, questioning the legitimacy of the charges and seeking proof of accusations leading to the debt and an alleged house ban from a company, did not provide sufficient constitutional rights violation claims in their complaint. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with their constitutional complaint, noting it lacked necessary justifications as per legal requirements. The case highlights issues around debt enforcement and the judicial review process of penal orders in Switzerland.

Schlagwörter

KI-generiert
Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung unerhebliche Beweismittel Streitgegenstand zusammenhängende Straftaten verfassungsmässige Schranken Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admission of the constitutional appeal in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the waiver of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_120/2019

Urteil vom 13. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. Mai 2019 (RT190067-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 26. Februar 2019 erteilte das Bezirksgericht Bülach dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ - gestützt auf fünf Strafbefehle - definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'500.-- nebst Kosten und Entschädigung.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 14. Mai 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2019 (Postaufgabe) eine "Beschwerde-No. 2" an das Obergericht gerichtet. Das Obergericht hat diese Eingabe samt den Akten daraufhin dem Bundesgericht übermittelt ( Art. 48 Abs. 3 BGG ).

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist nicht unterzeichnet. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, sie ihr zur Verbesserung zurückzuschicken ( Art. 42 Abs. 5 BGG ).

Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der Rechtsöffnungsentscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Sie bringt stattdessen vor, sie wolle endlich wissen, was sie verbrochen habe und für was sie bestraft werde. Sie habe nie einen Grund erfahren, weshalb sie ein Hausverbot (der B.________ AG) bekommen habe und sie verlange Beweise. Bei alldem übergeht sie, dass im Rechtsöffnungsverfahren die zu vollstreckenden Forderungen nicht überprüft werden und sie die Strafbefehle hätte anfechten müssen, wenn sie diese hätte überprüfen lassen wollen. Dies hat ihr bereits das Obergericht erläutert. Soweit sie Einsicht in die Akten der Strafverfahren möchte, hat sie sich an die zuständigen Strafbehörden zu wenden.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg