Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_120/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal: Failure to Meet Procedural Requirements

Geschäftsnummer 5D_120/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision issued by the District Court of Schwyz regarding a legal matter on May 1, 2017. The individual appealed to the Cantonal Court of Schwyz, but the appeal was dismissed due to the failure to pay the required advance fee of CHF 750 and insufficient reasoning in the complaint. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal on July 11, 2017. However, the court noted that the appeal was not substantiated with a clear violation of constitutional rights and did not demonstrate sufficient justification for the claims made, resulting in the court deciding not to accept the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal: Failure to Meet Procedural Requirements: The individual appealed to the Cantonal Court of Schwyz, but the appeal was dismissed due to the failure to pay the required advance fee of CHF 750 and insufficient reasoning in the complaint. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal on July 11, 2017. However, the court noted that the appeal was not substantiated with a clear violation of constitutional rights and did not demonstrate sufficient justification for the claims made, resulting in the court deciding not to accept the complaint.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung verfassungsmässige Anforderung Verletzung von Verfahrensrechten Verfahrenskosten nicht-administrative Streitigkeit Schuldtilgung Recht zur Hinterlegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule not to enter upon the appeal (Verfassungsbeschwerde) due to lack of sufficient grounds in summary procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_120/2017

Urteil vom 13. Juli 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Schwyz,

2. Bezirk Schwyz,

3. Gemeinde Schwyz,

4. Römisch-katholische Kirchgemeinde,

alle vier vertreten durch die Gemeinde Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 5. Juli 2017.

Erwägungen:

1. Am 16./24. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer in einer Rechtsöffnungssache Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 1. Mai 2017 an das Kantonsgericht Schwyz. Nachdem der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 750.-- binnen Nachfrist nicht geleistet hatte, trat das Kantonsgericht mit Verfügung vom 5. Juli 2017 auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses und zudem mangels genügender Beschwerdebegründung auf die Beschwerde nicht ein.

Am 11. Juli 2017 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Der Beschwerdeführer geht auf die angefochtene Verfügung nicht ein und zeigt nicht auf, inwiefern sie verfassungswidrig sein soll. Stattdessen führt er aus, Zahlen stimmten nicht, die Behörden sollten Fehler eingestehen, seine Aufträge seien zu erledigen und diese könnten über Negativzinsen abgerechnet werden.

Die Verfassungsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg