Challenge to Time-Barred Appeal Against Provisional Enforcement Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a legal dispute arose when a party challenged a decision made by a court regarding a provisional opening of legal proceedings, which had been granted based on a monetary claim. The lower court had determined that the initial decision was delivered to the party on a specific date, leading to a deadline for appealing that the party subsequently missed. As a result, the higher court did not consider the appeal due to its late submission. The party attempted to file a constitutional complaint against this ruling, but the court found the arguments insufficient and not properly detailed, leading to the dismissal of the complaint and imposition of costs on the party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 148 ZPO, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Challenge to Time-Barred Appeal Against Provisional Enforcement Order: The lower court had determined that the initial decision was delivered to the party on a specific date, leading to a deadline for appealing that the party subsequently missed. As a result, the higher court did not consider the appeal due to its late submission. The party attempted to file a constitutional complaint against this ruling, but the court found the arguments insufficient and not properly detailed, leading to the dismissal of the complaint and imposition of costs on the party.
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KI-generiertThe Federal Tribunal did not enter upon the constitutional appeal because it was manifestly inadmissible or insufficiently reasoned.
The losing appellant is ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_120/2016
Urteil vom 27. Juli 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde der Stadt Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 975.-- nebst Zins nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der begründete erstinstanzliche Entscheid sei dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2016 zugestellt worden, die 10-tägige, durch das Wochenende verlängerte Beschwerdefrist habe somit am Montag, den 11. Juli 2016 geendet, die erst am 13. Juli 2016 bei der Post aufgegebene Beschwerde erweise sich als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid mitanficht ( Art. 113 BGG ) und sinngemäss um Wiederherstellung der kantonalen Beschwerdefrist ersucht, weil für die Behandlung eines Fristwiederherstellungsgesuchs nach Art. 148 ZPO das Obergericht und nicht das Bundesgericht zuständig wäre,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 19. Juli 2016 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann