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5D_120/2012 KI-generiert

Debtor's Subsidiary Constitutional Appeal Against Maintenance Debt Ruling Dismissed

Geschäftsnummer 5D_120/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed against a decision by the Zurich Cantonal Court that granted a definitive legal enforcement for an outstanding amount of 2,340 Swiss Francs, including interest and costs. The initial ruling had set the amount at 1,733.10 Swiss Francs, but was revised in favor of the opposing party. The plaintiff contested the ruling, arguing that a deduction had been incorrectly applied. However, the Federal Tribunal determined that the complaint did not sufficiently demonstrate a violation of constitutional rights and was ultimately considered to be an attempt to delay proceedings, leading to the rejection of the case and the imposition of court costs on the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Subsidiary Constitutional Appeal Against Maintenance Debt Ruling Dismissed: The initial ruling had set the amount at 1,733.10 Swiss Francs, but was revised in favor of the opposing party. The plaintiff contested the ruling, arguing that a deduction had been incorrectly applied. However, the Federal Tribunal determined that the complaint did not sufficiently demonstrate a violation of constitutional rights and was ultimately considered to be an attempt to delay proceedings, leading to the rejection of the case and the imposition of court costs on the plaintiff.

Schlagwörter

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Gläubigerversammlung Rechtsvorschlag verfassungsmässige Anforderung Rechtsöffnung Rüge verfassungsmässiger Rechte Eventualbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used to rule that the appeal should not be entertained due to lack of proper reasoning and abuse of process.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_120/2012

Urteil vom 12. Juli 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 5. Juli 2012.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 5. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das in Gutheissung einer Beschwerde der Beschwerdegegnerin dieser (gegenüber dem Beschwerdeführer) die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'340.-- nebst Zins und Kosten (statt wie erstinstanzlich für Fr. 1'733.10) erteilt hat,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 5. Juli 2012 erwog, die erste Instanz habe zu Unrecht von der unstreitig offenen Forderung (ausstehende Unterhaltsbeiträge) von Fr. 2'340.-- den Betrag von Fr. 606.90 abgezogen, bei diesem Betrag handle es sich nämlich um nicht abzugsfähige Kinderzulagen, die Rechtsöffnung sei daher in voller Höhe zu erteilen, der gegenteilige Standpunkt des Beschwerdeführers erweise sich als aussichtslos, weshalb diesem die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 5. Juli 2012 verletzt sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr einzig zum Zweck der Verfahrensverzögerung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann