Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_120/2011 KI-generiert

Constitutional Appeal on Legal Aid for Declaratory Action Regarding Minor Debt Dismissed

Geschäftsnummer 5D_120/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request for pro bono legal assistance made by an individual in connection with a complaint against a decision of a lower court, which had ruled that the individual's challenge to a debt enforcement action was inadmissible due to lack of legal interest. The individual sought a declaration that a minor debt did not exist but was denied the request for free legal aid by the appellate court, which found the complaint lacked merit. Consequently, the individual filed a constitutional complaint to challenge this decision, not demonstrating any violation of constitutional rights as required by law, leading to the rejection of both the complaint and the request for free legal assistance while imposing costs on the individual.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 85a SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Constitutional Appeal on Legal Aid for Declaratory Action Regarding Minor Debt Dismissed: The individual sought a declaration that a minor debt did not exist but was denied the request for free legal aid by the appellate court, which found the complaint lacked merit. Consequently, the individual filed a constitutional complaint to challenge this decision, not demonstrating any violation of constitutional rights as required by law, leading to the rejection of both the complaint and the request for free legal assistance while imposing costs on the individual.

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege Rechtsvorschlag negative Feststellungsklage Konkursverfahren verfassungsmässige Anforderung Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the dispositive for not entering on the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for denying the request for legal aid due to the lack of prospect of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant who lost.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_120/2011

Urteil vom 11. Juli 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer),

Postfach 2401, 8021 Zürich 1,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ).

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 22. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss (PP110011-O/Z01) vom 22. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für seine Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten - mangels Rechtsschutzinteresses zufolge nicht beseitigtem Rechtsvorschlag - auf die Klage nach Art. 85a SchKG des Beschwerdeführers auf Feststellung des Nichtbestehens einer Betreibungsforderung über Fr. 69.55) abgewiesen und den Beschwerdeführer zur Vorschusszahlung aufgefordert hat,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss erwog, sei - wie im vorliegenden Fall - die Betreibung zufolge des vom Beschwerdeführer erhobenen, gemäss Auskunft des Betreibungsamtes nicht beseitigten Rechtsvorschlags gestoppt, fehle es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ( BGE 125 III 149 ; BGE 128 III 334 ) am erforderlichen Rechtsschutzinteresse an der Klageerhebung nach Art. 85a SchKG , der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid erscheine daher als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde als aussichtslos, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden könne,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass er erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den obergerichtlichen Beschluss verletzt sein sollen,

dass sich im Übrigen ein Abweichen von der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis umso weniger rechtfertigen würde, als dem betriebenen Schuldner neben der Klage nach Art. 85a SchKG noch der Rechtsbehelf von Art. 85 SchKG sowie die allgemeine Feststellungsklage zur Verfügung stehen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 30.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann