Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_120/2009 KI-generiert

Rejection of Constitutional Complaint for Failure to Pay Advance Deposit in Legal Aid Case

Geschäftsnummer 5D_120/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual filed a constitutional complaint against a ruling by the civil court of a Swiss canton regarding the denial of free legal aid. The complaint was submitted after the court required the individual to pay a fee as a prerequisite for proceeding with the case. Despite receiving a deadline to pay the fee and being warned about the consequences of non-compliance, the individual failed to meet these obligations. Consequently, the court decided not to consider the complaint further, resulting in the imposition of court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Rejection of Constitutional Complaint for Failure to Pay Advance Deposit in Legal Aid Case: The complaint was submitted after the court required the individual to pay a fee as a prerequisite for proceeding with the case. Despite receiving a deadline to pay the fee and being warned about the consequences of non-compliance, the individual failed to meet these obligations. Consequently, the court decided not to consider the complaint further, resulting in the imposition of court costs on the individual.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Betreibungsbegehren Verfassungsbeschwerde im Ausland Recht zur Hinterlegung Verzugszinsen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

This procedural provision was cited for the procedure followed when declaring non-entry due to non-payment of the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

This provision was cited as the basis for the non-entry into the merits of the appeal due to the failure to pay the required cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was cited as the basis for ordering the appellant to pay court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_120/2009

Urteil vom 20. Oktober 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau,

Zivilgericht, 5. Kammer, Obere Vorstadt 38,

5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 10. August 2009.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde vom 26. August 2009 gegen den vorgenannten Beschluss,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 22. September 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 8. September 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass in dieser Verfügung auch ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung vom 31. August 2009 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden ist,

dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss von auch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,

dass er jedoch in seiner Eingabe vom 29. September 2009 darum ersucht, ohne Erhebung eines Kostenvorschusses auf die Beschwerde einzutreten, jedoch darin nichts vorbringt, was es rechtfertigte, auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen,

dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden