Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_12/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Tax Debt Appeal Due to Insufficient Constitutional Argumentation

Geschäftsnummer 5D_12/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, the complainant, who challenged a definitive legal opening for debt enforcement initiated by a canton represented by its tax authority in St. Gallen. The Kreisgericht Wil had granted the canton this legal opening for a debt of CHF 2,114.60, after accounting for partial repayments, which the complainant opposed. His appeal was subsequently rejected by the Cantonal Court of St. Gallen in December 2022. The complainant then escalated the case to the Swiss Federal Tribunal, filing a constitutional complaint arguing that Swiss state institutions operate similarly to criminal organizations, criticizing the state's mandatory financial obligations, alleging human rights violations, and disputing personal liability in tax matters. The complainant also questioned the legitimacy of official documents due to alleged misspelling of his name and critiqued the actions of tax officials and enforcement officers. However, the complaint lacked proper legal argumentation against the cantonal court's reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Tax Debt Appeal Due to Insufficient Constitutional Argumentation: Gallen. The Kreisgericht Wil had granted the canton this legal opening for a debt of CHF 2,114.60, after accounting for partial repayments, which the complainant opposed. His appeal was subsequently rejected by the Cantonal Court of St. Gallen in December 2022. The complainant then escalated the case to the Swiss Federal Tribunal, filing a constitutional complaint arguing that Swiss state institutions operate similarly to criminal organizations, criticizing the state's mandatory financial obligations, alleging human rights violations, and disputing personal liability in tax matters. The complainant also questioned the legitimacy of official documents due to alleged misspelling of his name and critiqued the actions of tax officials and enforcement officers. However, the complaint lacked proper legal argumentation against the cantonal court's reasoning.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Rechtsvorschlag Steuerschuld verfassungsrechtliche Rüge Steuervollstreckung Einreichung von Finanzunterlagen Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse entry onto the appeal due to insufficient justification in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_12/2023

Urteil vom 17. Februar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton St. Gallen, vertreten durch das Steueramt Uzwil, Stickereiplatz 1, 9240 Uzwil,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 21. Dezember 2022 (BES.2022.76-EZS1).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 11. November 2022 erteilte das Kreisgericht Wil dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uzwil die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'114.60 zuzüglich Zins und abzüglich neunzehn Teilzahlungen à Fr. 100.--.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. November 2022 Beschwerde. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2022 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 19. Januar 2023 (Postaufgabe) subsidiäre Verfassungsbeschwerde bzw. Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit derselben Eingabe hat auch seine Ehefrau ein sie betreffendes Rechtsöffnungsurteil angefochten (dazu Verfahren 5D_13/2023). Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ; dazu BGE 146 III 237 E. 1 mit Hinweisen) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, sämtliche staatlichen Institutionen der Schweiz seien mit kriminellen Organisationen vergleichbar, da sie sich über Steuern, Bussen etc. finanzierten. Menschenrechtskonform sei nur eine freiwillige Finanzierung des Staates. Es sei aus rechtlichen, moralischen, Glaubens- und Gewissensgründen nicht zumutbar, einen Unrechtsstaat zu finanzieren. Als deutscher Staatsbürger müsse er seine Situation in der Schweiz mit der Zeit des Naziregimes in Deutschland vergleichen. Er sei nicht bereit, finanziell zu Verbrechen (Coronaimpfungen, Unterstützung von Nazis in der Ukraine) beizutragen. Der Gesetzgeber dürfe zwar Steuergesetze verfassen (freie Meinungsäusserung), doch niemand dürfe diese durchsetzen. Es verstosse gegen die Menschenrechte, Ehepaare zu gleichen Teilen für Steuerschulden haftbar zu machen. Er habe weder einen Vertrag unterschrieben noch zugestimmt, sich staatlichen Ansprüchen zu unterwerfen. Sein Name sei in allen Dokumenten der Behörden, Gerichte etc. falsch geschrieben, weshalb diese nichtig und nicht an ihn gerichtet seien. Zudem äussert er sich zur Unterschrift auf den Entscheiden der Steuerbehörden und auf dem Zahlungsbefehl und zur Beamteneigenschaft der Betreibungsbeamten. Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, sich in abstrakter Weise auf die Menschenrechte zu berufen, dem Kantonsgericht Rechtsbeugung vorzuwerfen oder zu behaupten, es habe alle Einwendungen ignoriert. Soweit der Beschwerdeführer die Einleitung von Strafverfahren fordert, steht es ihm frei, an die Strafbehörden zu gelangen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg