Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_12/2019 KI-generiert

Definitive Writ of Execution based on Tax Assessments Upheld

Geschäftsnummer 5D_12/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, a woman (the appellant) contested the decision of the Civil Court of Basel-Stadt, which granted the tax authorities of the Canton of Basel-Stadt definitive legal enforcement to collect a tax debt of CHF 1,268.30 plus interest and fees. The appellant had previously appealed this decision to the Appellationsgericht of Basel-Stadt but was unsuccessful, as the court found her complaint lacked sufficient substantiation and was not addressing the specific issues at hand. The appellant subsequently lodged a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing that her constitutional rights were violated, yet failed to clearly demonstrate how the basic rights were infringed. Her arguments focused instead on unrelated tax assessment issues and alleged errors regarding a property capital gains tax from 2009, which the courts had already determined were irrelevant to the present enforcement proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Definitive Writ of Execution based on Tax Assessments Upheld: The appellant had previously appealed this decision to the Appellationsgericht of Basel-Stadt but was unsuccessful, as the court found her complaint lacked sufficient substantiation and was not addressing the specific issues at hand. The appellant subsequently lodged a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing that her constitutional rights were violated, yet failed to clearly demonstrate how the basic rights were infringed. Her arguments focused instead on unrelated tax assessment issues and alleged errors regarding a property capital gains tax from 2009, which the courts had already determined were irrelevant to the present enforcement proceedings.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Steuerveranlagungen Steuerverfahren Liegenschaftssteuer Streitwert Verwaltungsgebühren Eigentumsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal (non-entry into proceedings) due to insufficient substantiation in the simplified procedure.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 BGG to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_12/2019

Urteil vom 1. Februar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch die Steuerverwaltung des

Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 7. Dezember 2018 (BEZ.2018.49).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 5. September 2018 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamts Basel-Stadt definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'268.30 nebst Zinsen und Gebühren.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. September 2018 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Appellationsgericht am 16. Oktober 2018 ab (dazu Urteil 5D_188/2018 vom 29. November 2018). Mit Entscheid vom 7. Dezember 2018 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid (und drei weitere; dazu Verfahren 5D_9/2019, 5D_10/2019 und 5D_11/2019) hat die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Das Zivilgericht hat erwogen, die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung seien erfüllt. Der Beschwerdegegner weise eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 10. März 2016 über die kantonalen Steuern 2014, eine rechtskräftige Steuerteilungsverfügung vom 17. Juli 2017 und eine rechtskräftige Gebührenverfügung vom 19. Februar 2018 vor. Diese Verfügungen könnten im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr materiell überprüft werden. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Grundstückgewinnsteuer 2009 seien nicht relevant. Sie könne auch die von ihr behauptete Verrechnung mit angeblichen Guthaben nicht mit Urkunden beweisen.

Das Appellationsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin setze sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander. Ihre Ausführungen bezögen sich, wie in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren, auf eine angeblich mangelhafte Veranlagungsverfügung für die Grundstückgewinnsteuer aus dem Jahre 2010. Diese sei nicht Inhalt des angefochtenen Entscheids.

4. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht damit auseinander, dass sie vor Appellationsgericht ihre Beschwerde ungenügend begründet hat. Stattdessen äussert sie sich einmal mehr in schwer verständlicher Weise zur Grundstückgewinnsteuer bzw. zu damals angeblich geschehenen Fehlern bei der Vergabe von Steuernummern an die Steuerpflichtigen. Der Zusammenhang mit den vorliegend in Betreibung gesetzten Steuerbeträgen erschliesst sich nicht. Ebenso wenig legt sie in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb die aktuelle Veranlagung der Liegenschaft abgewartet werden müsste. Auf die angebliche Verrechnung kommt die Beschwerdeführerin nicht zurück. Die Beschwerdeführerin zeigt damit nicht ansatzweise auf, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzen soll.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg