Constitutional Complaint Regarding Vexatious Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to the Federal Tribunal concerning a definitive legal reopening granted by a regional court in response to a debt enforcement claim. The individual, dissatisfied with the regional court's decision, appealed to the Cantonal Court, which dismissed the appeal as frivolous and abusive. Subsequently, the individual sought redress from the Federal Tribunal, arguing against the classification of his appeal and presenting a series of allegations against various authorities, including claims for damages. However, the Tribunal determined that the appeal was inadequately justified and deemed it abusive, leading to the dismissal of the complaint without further examination.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 94 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Constitutional Complaint Regarding Vexatious Appeal Dismissed: The individual, dissatisfied with the regional court's decision, appealed to the Cantonal Court, which dismissed the appeal as frivolous and abusive. Subsequently, the individual sought redress from the Federal Tribunal, arguing against the classification of his appeal and presenting a series of allegations against various authorities, including claims for damages. However, the Tribunal determined that the appeal was inadequately justified and deemed it abusive, leading to the dismissal of the complaint without further examination.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits under the simplified procedure based on this provision.
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_12/2018
Urteil vom 16. Januar 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung (Rechtsöffnungsverfahren),
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer (ZK 17 597 POB).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 13. November 2017 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland dem Kanton Bern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.-- (Gerichtskosten aus dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2017; ABS 16 441).
Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 teilte das Obergericht dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe sei querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO , weshalb sie ihm ohne weitere Behandlung zurückgeschickt werde.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt.
2. Ein vor Bundesgericht anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 94 BGG ). Aufgrund des geringen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde in der Form der subsidiären Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) zu behandeln (zum Ganzen Urteil 5D_230/2017 vom 16. November 2017 mit Hinweisen). Es gilt die strenge Rügepflicht gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG .
Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht zwar dagegen, dass das Obergericht seine Eingabe als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich erachtet hat. Er legt jedoch nicht ansatzweise dar, weshalb diese Beurteilung unzutreffend sein soll und das Obergericht seine Beschwerde hätte behandeln müssen. Stattdessen holt er zu einem Rundumschlag gegen Behörden und Justiz aus (die betriebene Forderung diene der Verfälschung der Rechtslage, der Unterwanderung der Menschenrechte und der Rechtsordnung; die Justiz sei Mitangeklagte und Partei bei wiederholten kriegerischen Angriffen gegen seine Kinder wie erpresserische Geiselnahme mit Schwerstmisshandlungen und pädophilen Übergriffen gegen seine Tochter sowie Angriffen auf Leib und Leben gegen ihn; das Schreiben des Obergerichts komme einem Todesurteil gleich, da damit der Polizei und anderen Behörden das Recht auf Völkermord, Kindesentführungen, pädophile Übergriffe etc. erteilt werde; seine Tochter werde schleichend ermordet und der angerichtete Schaden sei zugunsten des Feminismus unterschlagen worden). Ausserdem erhebt er Straf-, Völker- und Menschenrechtsklage gegen Regional- und Obergericht und zählt in diesem Zusammenhang wahllos Verfassungsnormen auf. Schliesslich verlangt er die Rückgabe gepfändeter Beträge und erhebt Schadenersatzforderungen gegen die Eidgenossenschaft, den Kanton und die Stadt Bern (je Fr. 35 Mio. für sich und zwei Familienangehörige sowie je Fr. 20'000.-- für zwei Pfändungsankündigungen). Die Rückgabe gepfändeter Beträge und Schadenersatz sowie die weiteren Klagen können jedoch von vornherein nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden, das einzig ein Rechtsöffnungsverfahren zum Gegenstand hat. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht mehr überprüft werden kann.
Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzureichend begründet. Überdies ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg