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5D_12/2011 KI-generiert

Constitutional Appeal Dismissed on Jurisdictional Grounds in Fee Enforcement Matter

Geschäftsnummer 5D_12/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision issued by a district court in Zurich, which granted a final enforcement order for a monetary amount based on binding court judgments. The individual challenged the district court's decision, but the Federal Tribunal noted that the requirements for a constitutional complaint were not met, as the decision was not from the highest cantonal authority and other appeals were available. Consequently, the complaint was deemed inadmissible, and the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 BGG; Constitutional Appeal Dismissed on Jurisdictional Grounds in Fee Enforcement Matter: The individual challenged the district court's decision, but the Federal Tribunal noted that the requirements for a constitutional complaint were not met, as the decision was not from the highest cantonal authority and other appeals were available. Consequently, the complaint was deemed inadmissible, and the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Auferlegung der Verfahrenskosten Zuständigkeitsfragen Vollstreckungsentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Verfahrensverzögerungen Subrogation des Gemeinwesens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entered upon because it was obviously inadmissible according to this procedural rule.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG

This rule dictates that the simplified procedure applies when non-entry into the merits occurs under Art. 108 Abs. 1 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_12/2011

Urteil vom 26. Januar 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde u.a. gegen die Verfügung vom 30. November 2010 des Bezirksgerichts Zürich (Einzelrichter).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde u.a. gegen die Verfügung vom 30. November 2010 des Bezirksgerichts Zürich, das dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer auf Grund rechtskräftiger Gerichtsurteile die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'300.-- (Gerichtsgebühren) erteilt hat,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung vom 30. November 2010 des Bezirksgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer neben der erwähnten Verfügung noch weitere nicht näher bezeichnete Entscheide anficht,

dass sodann einzig Entscheide letzter kantonaler Instanzen der Verfassungsbeschwerde unterliegen ( Art. 113 BGG ),

dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richtet, weil die Verfügung des Bezirksgerichts mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich angefochten werden kann, worauf in der kantonalen Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass der Beschwerdeführer allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ), weshalb sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann