Constitutional Appeal Dismissed on Jurisdictional Grounds in Fee Enforcement Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision issued by a district court in Zurich, which granted a final enforcement order for a monetary amount based on binding court judgments. The individual challenged the district court's decision, but the Federal Tribunal noted that the requirements for a constitutional complaint were not met, as the decision was not from the highest cantonal authority and other appeals were available. Consequently, the complaint was deemed inadmissible, and the individual was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 BGG; Constitutional Appeal Dismissed on Jurisdictional Grounds in Fee Enforcement Matter: The individual challenged the district court's decision, but the Federal Tribunal noted that the requirements for a constitutional complaint were not met, as the decision was not from the highest cantonal authority and other appeals were available. Consequently, the complaint was deemed inadmissible, and the individual was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon because it was obviously inadmissible according to this procedural rule.
This rule dictates that the simplified procedure applies when non-entry into the merits occurs under Art. 108 Abs. 1 BGG.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_12/2011
Urteil vom 26. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde u.a. gegen die Verfügung vom 30. November 2010 des Bezirksgerichts Zürich (Einzelrichter).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde u.a. gegen die Verfügung vom 30. November 2010 des Bezirksgerichts Zürich, das dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer auf Grund rechtskräftiger Gerichtsurteile die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'300.-- (Gerichtsgebühren) erteilt hat,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung vom 30. November 2010 des Bezirksgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer neben der erwähnten Verfügung noch weitere nicht näher bezeichnete Entscheide anficht,
dass sodann einzig Entscheide letzter kantonaler Instanzen der Verfassungsbeschwerde unterliegen ( Art. 113 BGG ),
dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richtet, weil die Verfügung des Bezirksgerichts mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich angefochten werden kann, worauf in der kantonalen Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ), weshalb sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann