Petitioner's Third Attempt to Revise Settlement Agreement Dismissed as Abuse of Process
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case before the Swiss Federal Tribunal, a petitioner sought to challenge a decision from the Cantonal Court of Bern regarding a civil matter that stemmed from a dispute involving a mediation agreement made in 2016. This agreement required one party to pay 7,000 Swiss Francs in exchange for rights related to a solar installation on adjacent property. The petitioner, having repeatedly attempted to revise this agreement claiming disadvantage, was denied in previous legal actions, including a further revision plea in April 2021 deemed abusive and dismissed by the Bern court. The petitioner subsequently asked the Federal Tribunal to review the legality of the procedures and costs associated with the original agreement, a request the tribunal ultimately found insufficiently substantiated to proceed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Petitioner's Third Attempt to Revise Settlement Agreement Dismissed as Abuse of Process: This agreement required one party to pay 7,000 Swiss Francs in exchange for rights related to a solar installation on adjacent property. The petitioner, having repeatedly attempted to revise this agreement claiming disadvantage, was denied in previous legal actions, including a further revision plea in April 2021 deemed abusive and dismissed by the Bern court. The petitioner subsequently asked the Federal Tribunal to review the legality of the procedures and costs associated with the original agreement, a request the tribunal ultimately found insufficiently substantiated to proceed.
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KI-generiertUsed to justify the decision not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently substantiated.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_119/2021
Urteil vom 24. Juni 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revision / missbräuchliche Eingabe,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 27. Mai 2021 (ZK 21 272).
Sachverhalt:
Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 21. April 2016 schlossen die (damals je anwaltlich vertretenen) Parteien einen Vergleich, worin sich der rubrizierte Beschwerdegegner verpflichtete, dem heutigen Beschwerdeführer Fr. 7'000.-- zu bezahlen und sich dieser im Gegenzug mit dem Verbleib der Solaranlage auf dem benachbarten Grundstück einverstanden erklärte, unter Einräumung eines Näherbaurechtes.
Mit einem Revisionsgesuch machte der Beschwerdeführer erfolglos eine Übervorteilung geltend. Auch ein zweites Revisionsgesuch scheiterte bis vor Bundesgericht (vg. Urteil 5D_180/2020).
Ein drittes Revisionsgesuch vom 20. April 2021 schickte die Schlichtungsbehörde infolge Rechtsmissbräuchlichkeit gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurück. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Mai 2021 ab.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erneut an das Bundesgericht mit dem Begehren, das damalige Vorgehen der Schlichtungsbehörde mit der daraus entstandenen Vereinbarung inkl. Saldoerklärung sowie sämtliche immensen daraus direkt und indirekt entstandenen Kosten seien durch das Bundesgericht auf ihre Legalität hin zu prüfen.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Zusammenhang mit einem Revisionsgesuch bezüglich einer Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-- (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Damit ist der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert nicht erreicht und es steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen ( Art. 113 BGG ).
2. Mit dieser kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ; zu den betreffenden Rügeanforderungen vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
3. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar allgemein Art. 35 Abs. 2 BV , wonach an die Grundrechte gebunden ist, wer staatliche Aufgaben wahrnimmt. Es fehlt indes an jeglichem Fingerzeig, welches verfassungsmässige Recht und inwiefern dieses durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein soll.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Angesichts der nunmehr zu Tage tretenden Querulanz besteht kein Anlass mehr, wie in den früheren Verfahren ausnahmsweise auf die Kostenerhebung zu verzichten.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli