Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_119/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Deadlines and Record Production Due to Lack of Demonstrable Non-Reparable Harm.

Geschäftsnummer 5D_119/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case presented, a dispute arose when an individual (the appellant) objected to a lower court ruling that denied their requests for an extension of time and the inclusion of files in a legal proceeding regarding a debt enforcement order for a sum of CHF 7,525 plus interest. The appellant's initial complaint to the Zurich Obergericht was dismissed due to a lack of a substantial, irreparable legal detriment from the lower court's procedural orders. Subsequently, the appellant sought recourse at the Swiss Federal Tribunal, contesting the procedural decisions and requesting the restoration of their rights and the setting of new deadlines across all judicial levels. The Federal Tribunal reviewed the case but did not pursue any further insight from the parties involved.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 91 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Deadlines and Record Production Due to Lack of Demonstrable Non-Reparable Harm: The appellant's initial complaint to the Zurich Obergericht was dismissed due to a lack of a substantial, irreparable legal detriment from the lower court's procedural orders. Subsequently, the appellant sought recourse at the Swiss Federal Tribunal, contesting the procedural decisions and requesting the restoration of their rights and the setting of new deadlines across all judicial levels. The Federal Tribunal reviewed the case but did not pursue any further insight from the parties involved.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung (Fristerstreckung und Aktenbeizug) nicht wiedergutzumachender Nachteil Zwischenentscheid prozessleitende Verfügungen Vollstreckungsentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG

The appellant failed to meet the specific pleading requirements for a constitutional complaint regarding this provision.

Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The non-admissibility of the subsidiary constitutional complaint was based on the lack of demonstrable irreparable harm required by this provision for interlocutory decisions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not admitted.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to determine that the opposing party incurred no compensable expenses.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Used to clarify that only the decision of the Higher Court, not the District Court, was the subject of the appeal before the Federal Tribunal.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was deemed inadmissible because it challenged an interlocutory decision qualified under this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_119/2018

Urteil vom 30. Oktober 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier und/oder Rechtsanwalt Marc Schmid,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung (Fristerstreckung und Aktenbeizug),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Mai 2018 (RT180086-O/U).

Sachverhalt:

A. A.a. B.________ stellte vor dem Bezirksgericht Zürich am 28. März 2018 ein Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 7'525.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 22. August 2017. Im Laufe dieses Verfahrens stellte A.________ als Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. April 2018 ein erstes Fristerstreckungsgesuch für die Erstattung der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren und - nach bewilligter letztmaliger Fristerstreckung bis 3. Mai 2018 - mit Eingabe vom 24. April 2018 ein erneutes Fristerstreckungsgesuch bis vierzehn Tage nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit und zudem ein Gesuch um Beizug der Vorakten.

A.b. Mit Verfügung vom 26. April 2018 wies das Bezirksgericht sowohl das Fristerstreckungsgesuch als auch das Gesuch um Edition der betreffenden Verfahrensakten ab.

B. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. Mai 2018 wegen Fehlens der Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, nicht ein.

C. Mit Eingabe vom 8. Juli 2018 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt zusammengefasst die Wiederherstellung seiner Rechte, die Ansetzung neuer Fristenläufe über alle Stufen und die Annulierung der entsprechenden Urteile und Verfügungen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 143 III 140 E. 1 S. 143; 139 III 133 E. 1 S. 133; je mit Hinweisen).

1.1. Angefochten ist binnen Frist ein kantonal letztinstanzlicher Beschluss, mit dem auf eine Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung betreffend die Abweisung eines (nochmaligen) Fristerstreckungsgesuchs und eines Aktenbeizugsgesuchs nicht eingetreten wurde ( Art. 75, Art. 100 Abs. 1 BGG ). Der angefochtene Beschluss ist weder als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG noch als Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG , sondern als selbständig eröffneter Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zu qualifizieren (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 381 f.). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. In dieser geht es um eine definitive Rechtsöffnung und damit eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ). Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) ist nicht erreicht und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Eingabe ist damit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) entgegenzunehmen, mit welcher nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ). Allerdings ist die Verfassungsbeschwerde gegen solche Entscheide - vom hier nicht interessierenden Fall des Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen - nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ).

1.2. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne der genannten Bestimmung rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus ( BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; je mit Hinweisen). Ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, bemisst sich an den Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383). Es obliegt dem Beschwerdeführer, die Möglichkeit eines rechtlichen Nachteils darzutun, falls diese nicht klar auf der Hand liegt ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329).

Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sein soll und solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer setzt sich auch nicht mit den Erwägungen des Obergerichts zur Zulässigkeit der kantonalen Beschwerde auseinander, wonach eine sofortige Anfechtung nur dann möglich sei, wenn ihm durch die bezirksgerichtliche Verfügung vom 26. April 2018 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe, was vorliegend weder dargetan noch erkennbar sei. Er genügt damit den Rügeanforderungen von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, wonach er anhand der Erwägungen des angefochtenen Beschlusses detailliert darlegen müsste, inwiefern dieser verfassungsmässige Rechte verletzt ( BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

1.3. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen Urteile und Verfügungen des Bezirksgerichts richtet. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist einzig der Nichteintretensbeschluss des Obergerichts vom 24. Mai 2018 (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG ).

2. Aus den dargelegten Gründen kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss