Inadmissibility of Subsidiary Constitutional Appeal Regarding Enforcement Proceedings Due to Unmet Substantiation Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed against a decision by the Court of Appeal of the Canton of Solothurn, which refused to entertain an appeal related to a definitive legal opening against the respondent for a sum of CHF 6,200. The complainant did not adequately address the reasoning provided by the lower court, which stated that the claim was based on a legally binding protective measure ruling and that no objections were raised. Consequently, the appeal was deemed inadmissible due to the failure to meet the required legal standards for bringing a constitutional complaint, and it was concluded that the request for legal aid would be denied due to the unlikelihood of success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Inadmissibility of Subsidiary Constitutional Appeal Regarding Enforcement Proceedings Due to Unmet Substantiation Requirements: The complainant did not adequately address the reasoning provided by the lower court, which stated that the claim was based on a legally binding protective measure ruling and that no objections were raised. Consequently, the appeal was deemed inadmissible due to the failure to meet the required legal standards for bringing a constitutional complaint, and it was concluded that the request for legal aid would be denied due to the unlikelihood of success.
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KI-generiertBasis for the decision not to enter into the merits of the constitutional complaint due to procedural inadmissibility and insufficient grounds.
Basis for rejecting the request for free legal aid due to the lack of prospects of success of the appeal.
Basis for ordering the appellant to pay the court costs because they lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_119/2016
Urteil vom 27. Juli 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 4. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 4. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 6'200.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses vom 4. Juli 2016 hinausgehen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Beschluss vom 4. Juli 2016 erwog, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit der erstinstanzlichen Begründung auseinander, wonach die Betreibungsforderung (Gerichtskostenanteil) auf einem rechtskräftigen Eheschutzurteil und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhe und der Beschwerdeführer keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe, auf die den Begründungsanforderungen nicht entsprechende Beschwerde sei nicht einzutreten, im Übrigen habe der Rechtsöffnungsrichter nicht über den materiellen Forderungsbestand zu befinden, ein Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung bestehe nicht, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer zufolge Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden, dieser werde kostenpflichtig,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 4. Juli 2016 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann