Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Auxiliary Guardianship Stay as Untimely
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA constitutional complaint was filed against a decision from the Zurich Cantonal Court concerning an application for suspensive effect related to a guardianship matter under Swiss law. The complaint challenged the rejection of the applicant's request for suspensive effect, but upon review, it was determined that the complaint was submitted after the deadline. Consequently, it was deemed inadmissible and the complainant was ordered to bear court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 396 ZGB, Art. 117 i.V.m, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Auxiliary Guardianship Stay as Untimely: The complaint challenged the rejection of the applicant's request for suspensive effect, but upon review, it was determined that the complaint was submitted after the deadline. Consequently, it was deemed inadmissible and the complainant was ordered to bear court costs.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter upon consideration of the appeal because it was obviously inadmissible, applying the simplified procedure defined by this article.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_119/2014
Urteil vom 25. August 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Mitwirkungsbeistandschaft),
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die (ausdrücklich als Verfassungsbeschwerde bezeichnete und als solche entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss vom 9. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Gesuchs um aufschiebende Wirkung (in einem Beschwerdeverfahren betreffend Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB ) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass die Verfassungsbeschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 BGG ),
dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung ergangenen Entscheid richtet, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt,
dass der Beschluss des Obergerichts vom 9. Juli 2014 dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2014 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 21. August 2014 (17.54 Uhr) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Mittwoch, den 20. August 2014) der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann