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5D_119/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Auxiliary Guardianship Stay as Untimely

Geschäftsnummer 5D_119/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A constitutional complaint was filed against a decision from the Zurich Cantonal Court concerning an application for suspensive effect related to a guardianship matter under Swiss law. The complaint challenged the rejection of the applicant's request for suspensive effect, but upon review, it was determined that the complaint was submitted after the deadline. Consequently, it was deemed inadmissible and the complainant was ordered to bear court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 396 ZGB, Art. 117 i.V.m, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Auxiliary Guardianship Stay as Untimely: The complaint challenged the rejection of the applicant's request for suspensive effect, but upon review, it was determined that the complaint was submitted after the deadline. Consequently, it was deemed inadmissible and the complainant was ordered to bear court costs.

Schlagwörter

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Vormundschaft gesetzliche Frist anfechtbarer Zwischenentscheid Vollzugsstopp Einstellung der Sozialhilfe Rückzug des Gesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 396 ZGB
Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Gesuchs um aufschiebende Wirkung (in einem Beschwerdeverfahren betreffend Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB ) nicht eingetreten ist,
Art. 117 i.V.m
dass die Verfassungsbeschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 117 i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 BGG
dass die Verfassungsbeschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 BGG ),
Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG
dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung ergangenen Entscheid richtet, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art.
Art. 46 Abs. 2 BGG
b BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung ergangenen Entscheid richtet, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt,
Art. 66 Abs. 1 BGG
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG
The Tribunal decided not to enter upon consideration of the appeal because it was obviously inadmissible, applying the simplified procedure defined by this article.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG

The Tribunal decided not to enter upon consideration of the appeal because it was obviously inadmissible, applying the simplified procedure defined by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_119/2014

Urteil vom 25. August 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Mitwirkungsbeistandschaft),

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (ausdrücklich als Verfassungsbeschwerde bezeichnete und als solche entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss vom 9. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Gesuchs um aufschiebende Wirkung (in einem Beschwerdeverfahren betreffend Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB ) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Verfassungsbeschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 BGG ),

dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung ergangenen Entscheid richtet, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt,

dass der Beschluss des Obergerichts vom 9. Juli 2014 dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2014 eröffnet worden ist,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 21. August 2014 (17.54 Uhr) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Mittwoch, den 20. August 2014) der Post übergeben hat,

dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann