Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_119/2007 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Partial Revocation of Legal Aid in Divorce Proceedings

Geschäftsnummer 5D_119/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for legal aid submitted by an individual in the context of divorce proceedings initiated in March 2007. Initially granted legal aid by a district court, this support was later revoked partially by the same court in July 2007. The individual appealed this decision to the Cantonal Court, which rejected both the appeal against the revocation of legal aid and a subsequent request for legal aid related to the appellate process. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the rejection of their requests for legal aid and appealing the prior rulings. The Tribunal's review focused on the claims regarding the criteria for legal aid eligibility and the preceding court's adherence to legal standards in evaluating the individual's financial situation and the supporting evidence provided.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Partial Revocation of Legal Aid in Divorce Proceedings: Initially granted legal aid by a district court, this support was later revoked partially by the same court in July 2007. The individual appealed this decision to the Cantonal Court, which rejected both the appeal against the revocation of legal aid and a subsequent request for legal aid related to the appellate process. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the rejection of their requests for legal aid and appealing the prior rulings. The Tribunal's review focused on the claims regarding the criteria for legal aid eligibility and the preceding court's adherence to legal standards in evaluating the individual's financial situation and the supporting evidence provided.

Schlagwörter

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Scheidungsgrund Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Teilklage Rüge verfassungsmässiger Rechte neues rechtliches Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning as the potential basis for the complaint regarding the lack of specification of costs.

Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning as the standard for assessing the right to free legal aid.

Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning regarding the criteria for granting free legal aid, relevant to the denial in order no. 3.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the Federal Tribunal's adherence to the facts established by the lower court.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the review of facts under the new Federal Supreme Court Act.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the procedure for substantiating constitutional complaints.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for substantiating constitutional complaints.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning concerning the formal requirements for the grounds of appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Dismissed the appellant's request for free legal aid and assistance for the federal court proceedings because the requests appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the losing appellant.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Stated that no party compensation is owed.

Art. 72 Abs. 1 BGG

Cited to classify the divorce procedure as a civil matter.

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning regarding the minimum value in financial matters, used to determine the nature of the dispute.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the challenged decision was a final decision eligible for appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to establish admissibility of the appeal against an interlocutory decision.

Art. 95 lit. a BGG

Cited in the reasoning regarding the possibility to allege a violation of federal law in the appeal.

Art. 95 lit. b BGG

Cited in the reasoning regarding the possibility to allege a violation of international law in the appeal.

Art. 95 lit. a BGG

Cited in the reasoning to explain the scope of the appeal in civil matters, though not strictly in the final orders, but its relevance is tied to the overall dismissal in order no. 2.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the review of facts under the new Federal Supreme Court Act.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the review of facts.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning when rejecting appellant's arguments as new and inadmissible.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

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«…gen Rechtsmittel folgt (vgl. statt vieler BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2; 5D_119/2007 vom 11.3.2008, Erw. 2.2; 4A_279/2010 vom 25.10.2010, Erw. 1; s.a. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2) – unter- liegt er der B…»
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Divorce Petitioner Loses Appeal Regarding Appointed Counsel and Free Legal Aid
«…mögensrechtliche Streitigkeit ist (Urteile 5D_76/2009 vom 8. Juli 2009 E. 1; 5A_484/2008 vom 16. September 2008 E. 1.2; 5D_119/2007 vom 11. März 2008 E. 2.3). Vorliegend waren nebst der Unterhaltsregelung noch das Besuchs- und Ferienrecht von Y.______…»
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Insurer's Appeal Against Cost Imposition for Late Settlement Refusal Upheld
«…ptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.2; 5D_119/2007 vom 11.3.2008, Erw. 2.2; 5A_428/2007 vom 25.1.2008, Erw. 1; Pra 2009 Nr. 104, Erw. 1; 2007 Nr. 138, Erw. 2.1; BGE 134 V…»
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AA080125 (2009-09-21) · zh
Denial of Retroactive Free Legal Aid in Divorce Appeal
«…sache nicht vermö- gensrechtlicher Natur (vgl. BGer 5A_573/2007 vom 6.12.2007, Erw. 1; 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1; 5D_119/2007 vom 11.3.2008, Erw. 2.1 und 2.3). Folglich – und weil der (bundesrechtliche) Rechtsweg gegen Zwischenent- scheide dem i…»
AA090117 (2009-09-07) · zh
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«…ptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.2; 5D_119/2007 vom 11.3.2008, Erw. 2.2) – unterliegt der kassationsgerichtliche Beschluss der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 f…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_119/2007

Urteil vom 11. März 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,

gegen

Bezirksgericht Bremgarten, Gerichtspräsident I, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten AG,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege im Ehescheidungsverfahren,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid

des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 12. September 2007.

Sachverhalt:

A. X.________ (Beschwerdeführerin) reichte am 30. März 2007 beim Bezirksgericht Bremgarten Scheidungsklage ein und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Der Präsident I des Bezirksgerichtes Bremgarten bewilligte ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 20. März 2007, behielt sich jedoch eine Überprüfung bei veränderten Verhältnissen vor. Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 widerrief denn auch der erstinstanzliche Richter per sofort die unentgeltliche Rechtspflege zur Hälfte.

B. Das Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, wies die dagegen gerichtete Beschwerde sowie das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Rechtsmittelverfahren mit Entscheid vom 12. September 2007 ab.

C. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Verfassungsbeschwerde sowie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren eingereicht.

Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition die Zulässigkeit der ihm unterbreiteten Beschwerden ( BGE 133 III 439 E. 2; 132 III 747 E. 4 S. 748).

2.

2.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), mit dem die unentgeltliche Verbeiständung nur teilweise gewährt bzw. teilweise widerrufen wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 129 I 129 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens - wie vorliegend -, zusammen mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2).

2.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. In dieser geht es um ein Scheidungsverfahren. Bei entsprechenden Entscheiden handelt es sich um Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 1 BGG ). Insoweit unterliegt auch die unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerde in Zivilsachen. Dabei ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde grundsätzlich nur zulässig, wenn der erforderliche Streitwert von 30'000.-- erreicht ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ).

2.3 Wie schon unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes gelten familienrechtliche Klagen mit den finanziellen Nebenfolgen als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, wenn die Regelung dieser Folgen notwendiger Bestandteil des Entscheides über die nicht vermögensrechtliche Streitigkeit ist, wie z.B. bei einer Scheidung (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Ziff. 58, S. 80; Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2). Vorliegend ist deshalb von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen.

2.4 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen können mit keinem kantonalen Rechtsmittel erhoben werden (vgl. §§ 335 ff. der Aargauer Zivilprozessordnung [ZPO]), so dass die Beschwerde in Zivilsachen auch aus der Sicht von Art. 75 Abs. 1 BGG offen steht ( BGE 133 III 393 E. 2).

2.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel zu Unrecht als Verfassungsbeschwerde bezeichnet hat. Dies hindert dessen Entgegennahme als Beschwerde in Zivilsachen nicht (E. 1 vorne).

3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG auch das Verfassungsrecht gehört. Gerügt werden kann ferner eine Verletzung des Völkerrechts ( Art. 95 lit. b BGG ).

Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. In der Beschwerdeschrift ist m.a.W. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dabei ist in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde auf die Normen des kantonalen Prozessrechts zur unentgeltlichen Prozessführung überhaupt nicht Bezug; insbesondere macht sie nicht geltend, diese würden die unentgeltliche Rechtspflege unter weniger strengen Bedingungen gewähren, als dies gemäss Art. 29 Abs. 3 BV der Fall sei ( BGE 124 I 1 E. 2). Praxisgemäss ist daher ihre Beschwerde unter dem Blickwinkel der letztgenannten verfassungsrechtlichen Norm zu prüfen.

4.2 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anrecht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ( BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 ; 124 I 1 E. 2a S. 2, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Auch wenn das Einkommen wenig über dem für den Lebensunterhalt notwendigen Betrag liegt, kann Bedürftigkeit angenommen werden ( BGE 124 I 1 E. 2a S. 2/3). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen ( BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Entscheidend ist zudem, ob die Gesuch stellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten ( BGE 109 Ia 5 E. 3a S. 9 mit Hinweisen; 118 Ia 369 E. 4a S. 370).

4.3 Das Bundesgericht prüft frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt worden sind, während seine Kognition in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde auf Willkür beschränkt ist ( BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12 mit Hinweis; vgl. auch: 129 I 129 E. 2.1 S. 133 mit Hinweisen). Diese Grundsätze finden auch unter der Herrschaft des neuen Bundesgerichtsgesetzes Anwendung: Die freie Prüfung des Rechtes folgt aus Art. 95 lit. a BGG , die Bindung des Bundesgerichtes am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt aus Art. 105 Abs. 1 BGG , und die Möglichkeit, den Sachverhalt nur unter dem Blickwinkel der Willkür und gestützt auf den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Rügen zu überprüfen, aus Art. 97 Abs. 1 bzw. 105 Abs. 2 BGG (vgl. dazu Urteil 5A_40/2007 vom 23. Mai 2007, E. 3, nicht publiziert in BGE 133 III 614 ).

4.4 Die von der Beschwerdeführerin einleitend zu ihren Ausführungen in der Sache erhobene allgemeine Willkürrüge hat folglich keine selbständige Bedeutung.

5.

5.1 Als Erstes rügt die Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid enthalte keine Angaben darüber, auf welchen Betrag sich ihre Beteiligung an den Gerichts- und Anwaltskosten dann beziffern würde, wenn ihr die unentgeltliche Rechtspflege zur Hälfte entzogen würde.

Diese Rüge steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit Art. 29 Abs. 3 BV , sondern bezieht sich allenfalls auf eine Verletzung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV . Mangels Begründung überhaupt ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Rüge unbegründet, gelangt doch die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer eigenen Nachrechnung auf einen Betrag der auf sie anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten, der deutlich unter dem vom Obergericht berechneten Überschuss liegt, wie sie selbst eingesteht.

5.2 Im Zusammenhang mit ihrem vom Obergericht berechneten erweiterten Notbedarf rügt die Beschwerdeführerin sodann die unterbliebene Berücksichtigung ihrer Steuerbelastung.

Das Obergericht hat den betreffenden Posten, den die erste Instanz noch berücksichtigt hatte, mit der Begründung gestrichen, die Beschwerdeführerin habe deren Bezahlung weder behauptet noch belegt; es hat also keinen prinzipiellen Ausschluss eines solchen Postens beschlossen, sondern im konkreten Fall angenommen, dieser sei nicht nachgewiesen worden. Diese Begründung entspricht der ständigen und veröffentlichten Rechtsprechung des Obergerichtes des Kantons Aargau: Im Entscheid vom 24. September 2002, abgedruckt in AGVE 2002 Nr. 17 S. 68 ff., auf welchen die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausdrücklich hinweist, ist im Sinne einer Präzisierung der Praxis angekündigt, dass "künftig Rückstellungen für Steuern nur noch in die Berechnung des erweiterten Existenzminimums einbezogen [werden], wenn die regelmässige Zahlung der bisherigen Steuern belegt ist", ausnahmsweise "wenn auf andere Art dargetan ist, dass der anzurechnende Betrag einer effektiv erfolgten oder noch erfolgenden Leistung der gesuchstellenden Partei entspricht" (ibid. E. 2b S. 69). Darüber hinaus wird an derselben Stelle festgehalten, dass eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Belege nur der nicht anwaltlich vertretenen Partei eingeräumt werden wird, wisse doch ein Anwalt, "dass er sämtliche Behauptungen belegen muss, will er damit vor Gericht gehört werden".

Diese Argumente, die dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekannt sein mussten, entkräften alle seine Einwendungen: Daran vermögen weder die Selbstverständlichkeit, dass Steuern von Gesetzes wegen geschuldet sind, noch der fehlerhafte erstinstanzliche Entscheid, noch schliesslich der Umstand, dass die erhöhte steuerliche Belastung erst zu einem späteren Zeitpunkt aktuell werden wird, etwas daran zu rütteln.

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, den genannten Anforderungen nachgekommen zu sein. Folglich ist die Sachverhaltsfeststellung des Obergerichtes, dass die Steuerbelastung nicht nachgewiesen ist, unter dem Blickwinkel der Willkür (vorne, E. 4.3) nicht zu beanstanden. Damit erweist es sich auch nicht als verfassungswidrig, dass sie nicht berücksichtigt worden ist.

Soweit ausreichend begründet, ist die Rüge betreffend die unterbliebene Berücksichtigung der Steuerbelastung abzuweisen.

5.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Berücksichtigung von Wohnkosten von lediglich "ca. Fr. 1'200.--/Monat".

In der Tat hat das Obergericht unter diesem Titel in den erweiterten Notbedarf der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 1'100.-- auf den nächstmöglichen Kündigungstermin eingesetzt. Es hat befunden, ihre jetzige Miete von Fr. 1'773.-- monatlich sei bei einem Einkommen von knapp Fr. 4'000.-- im Monat zu hoch; die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien nicht stichhaltig, fänden sich doch in einer von ihr eingereichten Beilage zur kantonalen Beschwerde Wohnungen in dieser Preislage.

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zunächst ein, dass das Obergericht regelmässig in diesem Zusammenhang anfallende Umzugskosten und weitere Auslagen nicht berücksichtigt habe. Sie legt aber nicht dar, vor Vorinstanz solche behauptet zu haben. Das Argument ist mithin neu und unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die Beschwerdeführerin vertritt sodann den Standpunkt, das Obergericht hätte die Knappheit des Angebotes derart günstiger Wohnungen in der sie interessierenden Gegend (Uster, Kanton Zürich) berücksichtigen müssen: Folglich sei die Annahme, sie könne ohne Weiteres eine solche Wohnung auf den 1. April 2008 beziehen, unhaltbar. Wenn man bedenkt, dass die Beschwerdeführerin selber es war, die dem Obergericht die fragliche Beilage einreichte, aus der sich die Existenz derartiger Wohnmöglichkeiten ergibt, erscheint ihr Einwand widersprüchlich. Bei ihrer Überlegung übersieht die Beschwerdeführerin jedenfalls, dass Uster als Wohngegend zwar angesichts ihres Arbeitsortes möglicherweise ideal wäre, dass sie aber nicht gezwungen ist, gerade dort eine Wohnung zu finden: Davon ist im angefochtenen Urteil keine Rede. Ihre Ausführungen über die Wohnknappheit im Raume Uster beruhen mithin auf einem Argument, das im angefochtenen Entscheid nicht erscheint, und sind wiederum unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Darüber hinaus entbehren sie jeglichen Nachweises und muten eher als Spekulation an; damit ist die Rüge nicht gesetzeskonform begründet (vorne E. 3).

Auf die Rüge zu den eingesetzten Wohnkosten ist folglich nicht einzutreten.

5.4 Die Beschwerdeführerin vertritt zum Schluss den Standpunkt, die Frist von 24 Monaten, innert welcher ein Gesuchsteller die Gerichts- und Parteikosten zu begleichen in der Lage sein muss, laufe ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gesuchseinreichung und beginne nicht, wie vom Obergericht entschieden, bei jeder Neubeurteilung neu zu laufen. Der Standpunkt der Vorinstanz widerspreche "eindeutig nicht nur der bisherigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts sondern ergänzend auch Art. 29 Abs. 3 BV ".

Das Obergericht hat seinen Standpunkt damit begründet, ein Überschuss könne erst ab dem Zeitpunkt hochgerechnet werden, von dem an er vorliege. Einerseits scheint die Logik dieses Argumentes zwingend. Andererseits sind die dagegen gerichteten Einwendungen der Beschwerdeführerin schlicht nicht nachvollziehbar.

Auf die Rüge ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.

6. Im bescheidenen Umfange, in dem auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie im Ergebnis abzuweisen. Die Verfahrenskosten müssen der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Weil ihre Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erscheinen mussten, ist ihr - sowieso unzureichend begründetes - Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen.

2. Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden