Constitutional Appeal Against Debt Enforcement Based on Conciliation Settlement Refused
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the applicant filed a constitutional complaint against a decision by a cantonal court that had dismissed her appeal regarding a definitive enforcement order against her for a debt of 14,400 Swiss francs. The cantonal court cited a settlement concluded at a mediation office as the basis for the enforcement order and noted that the applicant had not raised any objections previously. The Federal Tribunal ultimately found that the applicant did not adequately address the crucial considerations from the cantonal court in her submission, failing to clearly and specifically articulate how her constitutional rights were violated by the decision, and therefore, the complaint was not admitted. Consequently, the applicant was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Appeal Against Debt Enforcement Based on Conciliation Settlement Refused: The cantonal court cited a settlement concluded at a mediation office as the basis for the enforcement order and noted that the applicant had not raised any objections previously. The Federal Tribunal ultimately found that the applicant did not adequately address the crucial considerations from the cantonal court in her submission, failing to clearly and specifically articulate how her constitutional rights were violated by the decision, and therefore, the complaint was not admitted. Consequently, the applicant was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertApplied to dismiss the constitutional appeal because it lacked the required substantiation regarding the violation of constitutional rights.
Used to order the losing party (Beschwerdeführerin) to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_118/2014
Urteil vom 21. August 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. August 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. August 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 14'400.-- abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 4. August 2014 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einem vor dem Vermittleramt A.________ abgeschlossenen Vergleich und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel ( Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ), Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG habe die Beschwerdeführerin bereits vor der Vorinstanz keine erhoben, mit den vorinstanzlichen Erwägungen setze sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, die Einwendungen der Beschwerdeführerin, mit denen diese ihre Schuldpflicht und die Leistungsfähigkeit bestreite, seien im Rechtsöffnungsverfahren ebenso wenig zu prüfen wie die Gründe der fehlenden Leistungsfähigkeit und die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung zu bestreiten,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 4. August 2014 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann