Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_118/2012 KI-generiert

Constitutional Appeal Against Definitive Grant of Legal Enforcement Dismissed

Geschäftsnummer 5D_118/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual filed a constitutional complaint against a decision by a cantonal court that had rejected their appeal regarding the granting of definitive debt enforcement to another party, amounting to CHF 2,565.60 plus interest. The cantonal court deemed the newly presented documents inadmissible and determined that the debt was based on enforceable court decisions. The individual's complaint was found to lack sufficient justification, failing to adequately demonstrate any violation of constitutional rights as required for such appeals. Consequently, the higher court decided not to consider the complaint and imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Appeal Against Definitive Grant of Legal Enforcement Dismissed: The cantonal court deemed the newly presented documents inadmissible and determined that the debt was based on enforceable court decisions. The individual's complaint was found to lack sufficient justification, failing to adequately demonstrate any violation of constitutional rights as required for such appeals. Consequently, the higher court decided not to consider the complaint and imposed court costs on the individual.

Schlagwörter

KI-generiert
Vollstreckungsentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit gültige Reisedokumente Demonstrationsrecht Vorlage zur Vorabentscheidung Beschluss, keine Einwände zu erheben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the non-admission (no entry) of the constitutional appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision used to order the appellant to pay the court costs because they lost the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_118/2012

Urteil vom 5. Juli 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Damian Keel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde u.a. gegen den Entscheid vom 27. Juni 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. Juni 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 2'565.60 (nebst Zins) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingaben des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden sind,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 27. Juni 2012 erwog, die neu eingereichten Akten seien zum Vornherein unbeachtlich, sodann beruhe die Betreibungsforderung (Gerichts- und Parteikostenersatz) auf volllstreckbaren Gerichtsentscheiden und damit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln ( Art. 80 Abs. 1 SchKG ), Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, mit den erstinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise auseinander, diese Erwägungen seien im Übrigen zutreffend, die materielle Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, Anlass für eine Verfahrenssistierung bestehe keiner,

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. Juni 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann