Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_117/2022 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Small Claim Refusal Dismissed as Inadmissible and Abusive

Geschäftsnummer 5D_117/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision from the Cantonal Court of Schwyz that did not accept his complaint due to insufficient justification. The initial dispute arose when the District Court of March granted a definitive legal enforcement order in a debt enforcement case for a small sum of money against the appellant. The appellant lodged a complaint, claiming the complaint was inadequately justified, prompting him to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal. The appeal argues violations of constitutional rights and questions the legality of the Swiss Confederation and the court system itself, but the Federal Tribunal notes the lack of substantive legal argument and labels the appeal as legally unfounded and abusive. The appellant's legal costs are also addressed in the process.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Small Claim Refusal Dismissed as Inadmissible and Abusive: The initial dispute arose when the District Court of March granted a definitive legal enforcement order in a debt enforcement case for a small sum of money against the appellant. The appellant lodged a complaint, claiming the complaint was inadequately justified, prompting him to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal. The appeal argues violations of constitutional rights and questions the legality of the Swiss Confederation and the court system itself, but the Federal Tribunal notes the lack of substantive legal argument and labels the appeal as legally unfounded and abusive. The appellant's legal costs are also addressed in the process.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Rechtsvorschlag verfassungsmässige Schranken Konkursbegehren missbräuchliche Forderung des Vermieters Rüge verfassungsmässiger Rechte Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used by the presiding member to decide not to enter a decision on the appeal due to inadmissibility and lack of grounds, in conjunction with Art. 117 LTF.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_117/2022

Urteil vom 31. August 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das Amt für Finanzen des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1231, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. Juli 2022

(BEK 2022 58).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 22. März 2022 erteilte das Bezirksgericht March der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungskreises Altendorf Lachen die definitive Rechtsöffnung für Fr. 409.50 nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. April 2022 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 16. August 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Gerügt werden kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 116 BGG ).

Die angefochtene Verfügung ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Kantonsgericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Eine solche Darlegung fehlt. Die Beschwerde ist lediglich Ausdruck der Weltanschauung des Beschwerdeführers (die Beschwerdegegnerin sei eine illegal gegründete Firma; es gälten einzig die AGBs des Beschwerdeführers; auch dem Kantonsgericht komme keine Legitimität zu; das Bundesgericht müsse belegen, dass es sich bei ihm um eine öffentlich-rechtliche Institution mit hoheitlichen Befugnissen handle; solange seitens der angeblichen Behörden die geforderten Beweise für die Rechtmässigkeit ihrer Tätigkeit nicht vorlägen, handelten sie illegal; etc.). Zur Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Bundesgericht sodann nicht zuständig. Nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens ist schliesslich die verlangte Einstellung von (nicht näher genannten) Verfahren sowie die verlangte Freigabe von Konten des Beschwerdeführers und seiner Firmen.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg