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5D_117/2018 KI-generiert

Debtor's Constitutional Appeal Dismissed for Inadmissible and Vexatious Submission

Geschäftsnummer 5D_117/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in Switzerland where one party sought a definitive legal opening concerning a financial claim initiated by another party. The District Court had granted the legal opening, allowing the claim of approximately CHF 1,083 along with interest and fees. The claimant subsequently appealed to the Cantonal Court, which dismissed the appeal due to a lack of sufficient grounds. Following this, the appellant submitted a bundle of documents to the Federal Tribunal, which included numerous grievances unrelated to the original legal opening. The Federal Tribunal found the appeal unmeritorious, noting that it did not sufficiently address the previous decisions or demonstrate any constitutional violations. Consequently, the case was deemed inadmissible, and the appellant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 75 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Constitutional Appeal Dismissed for Inadmissible and Vexatious Submission: The District Court had granted the legal opening, allowing the claim of approximately CHF 1,083 along with interest and fees. The claimant subsequently appealed to the Cantonal Court, which dismissed the appeal due to a lack of sufficient grounds. Following this, the appellant submitted a bundle of documents to the Federal Tribunal, which included numerous grievances unrelated to the original legal opening. The Federal Tribunal found the appeal unmeritorious, noting that it did not sufficiently address the previous decisions or demonstrate any constitutional violations. Consequently, the case was deemed inadmissible, and the appellant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung nachträglicher Rechtsvorschlag Streitwert Konkursbegehren verfassungsmässige Anforderung Rüge verfassungsmässiger Rechte Schuldtilgungserklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Used by the presiding judge to not admit the appeal (non-entrée en matière) because it was plainly inadmissible and lacked sufficient reasoning in the simplified procedure.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 BGG to decide not to enter the case in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_117/2018

Urteil vom 10. Juli 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Aargau, handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 23. Mai 2018 (ZSU.2018.111/BB/DG).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Zurzach erteilte dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 9. April 2018 in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Zurzach definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'083.-- nebst Zins, Kosten und Gebühren.

Am 23. April 2018 gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 23. Mai 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Antrags und Begründung nicht ein.

Unter Bezugnahme auf diesen Entscheid (Post-it auf einem der eingereichten Ordner) hat die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 4. Juli 2018 einen Stapel von Unterlagen eingereicht.

2. Soweit ersichtlich soll die mit "Anträge und Begehren" betitelte Beilage 3, die auf den letzten Tag der Beschwerdefrist datiert (4. Juli 2018) und von der Beschwerdeführerin unterzeichnet ist, die Beschwerdeschrift darstellen. Es liegt jedenfalls nicht am Bundesgericht, im wahllos zusammengestellten Material, das von der Beschwerdeführerin eingereicht worden ist, nach weiteren Schriften zu suchen, die als Teil der Beschwerde aufgefasst werden könnten.

Die Beschwerdeführerin stellt zahlreiche Anträge und wendet sich gegen eine Vielzahl von Entscheiden, die keinen direkten oder erkennbaren Bezug zum vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren haben. Die zahlreichen genannten Entscheide sind - soweit anhand der schwer verständlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin überhaupt nachvollziehbar - auch sonst nicht vor Bundesgericht anfechtbar, womit kein Anlass zur Eröffnung weiterer Verfahren besteht. Insbesondere können Verfügungen und Entscheide erstinstanzlicher Gerichte vor Bundesgericht nicht angefochten werden ( Art. 75 BGG ). Ebenso wenig kann auf Entscheide des Bundesgerichts zurückgekommen werden. Der einzige anfechtbare Entscheid ist der Rechtsöffnungsentscheid des Obergerichts vom 23. Mai 2018, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) entgegenzunehmen ist. Zwar gibt die Beschwerdeführerin am Rande in ihren "Anträgen und Begehren" und auch andernorts ihren Unmut über das Rechtsöffnungsverfahren kund. Auf die obergerichtliche Entscheidbegründung geht sie jedoch mit keinem Wort ein. Die Beschwerdeführerin zeigt damit nicht ansatzweise auf, inwiefern verfassungsmässige Rechte ( Art. 116 BGG ) verletzt worden sein sollen.

Die Beschwerde ist folglich offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg