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5D_117/2016 KI-generiert

Heir Community v. Cantonal Court (Cost Advance Deposit Non-Payment)

Geschäftsnummer 5D_117/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute initiated by a group of heirs who filed a complaint against a decision made by a cantonal court regarding a financial matter. The heirs contested a refusal of their appeal based on their failure to pay a required advance cost deposit for the proceedings. The cantonal court decided not to proceed with their complaint due to this non-payment, leading the heirs to file a constitutional complaint with the federal tribunal. However, the federal tribunal found that the complaint lacked adequate justification regarding the alleged violations of constitutional rights, ultimately resulting in the dismissal of the complaint and imposition of court costs on the heirs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Heir Community v. Cantonal Court (Cost Advance Deposit Non-Payment): The heirs contested a refusal of their appeal based on their failure to pay a required advance cost deposit for the proceedings. The cantonal court decided not to proceed with their complaint due to this non-payment, leading the heirs to file a constitutional complaint with the federal tribunal. However, the federal tribunal found that the complaint lacked adequate justification regarding the alleged violations of constitutional rights, ultimately resulting in the dismissal of the complaint and imposition of court costs on the heirs.

Schlagwörter

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Recht zur Hinterlegung Kostenvorschuss Erbenrechte Schuldtilgung verfassungsmässige Anforderung Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the constitutional appeal is not to be admitted due to insufficient reasoning in the submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_117/2016

Urteil vom 18. Juli 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

Erbengemeinschaft A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zug,

vertreten durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. Juni 2016 des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. Juni 2016 des Kantonsgerichts Luzern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (betreffend Begründung eines Rechtsöffnungsentscheids, Streitwert Fr. 1'000.--) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 8. Juni 2016 erwog, die Beschwerdeführerin habe bereits nach der ersten Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses (für eine Beschwerde an das Kantonsgericht) erklärt, sie werde keinen Kostenvorschuss mehr leisten, bei dieser Sachlage erübrige sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses, auf die Beschwerde sei androhungsgemäss nicht einzutreten,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 8. Juni 2016 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann