Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_117/2015 KI-generiert

Refusal to Hear Constitutional Complaint Against Definitive Repossession Order

Geschäftsnummer 5D_117/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint submitted against a decision made by a cantonal court regarding the definitive opening of a legal matter that had already been adjudicated in earlier instances. The complaint stemmed from a dispute over the imposition of certain costs and the procedural conduct of the case. The cantonal court had dismissed the appeal for lack of substantial evidence supporting the claim of constitutional rights violations, indicating that the complainant failed to adequately address the court's previous findings or to present a sufficient legal basis for the complaint. Consequently, the higher court determined that it could not entertain the complaint due to insufficient justification, resulting in the complainant being ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Refusal to Hear Constitutional Complaint Against Definitive Repossession Order: The complaint stemmed from a dispute over the imposition of certain costs and the procedural conduct of the case. The cantonal court had dismissed the appeal for lack of substantial evidence supporting the claim of constitutional rights violations, indicating that the complainant failed to adequately address the court's previous findings or to present a sufficient legal basis for the complaint. Consequently, the higher court determined that it could not entertain the complaint due to insufficient justification, resulting in the complainant being ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Recht auf Besitzkehrung Rechtsvorschlag Konkursverhandlung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Zulassung der Zwangsvollstreckung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal dismissed the constitutional appeal because it lacked the required reasoning regarding the violation of constitutional rights.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (the appellant) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_117/2015

Urteil vom 10. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde U.________,

vertreten durch das Gemeindekassieramt U.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juni 2015 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juni 2015 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 650.-- nebst Kosten nicht eintreten ist,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 17. Juni 2015 erwog, die Vorinstanz habe die definitive Rechtsöffnung auf Grund von rechtskräftigen Entscheiden (des Gemeinderats sowie des Verwaltungsgerichts) erteilt, Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG habe der Beschwerdeführer keine erhoben, in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht setze er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, er wiederhole lediglich seine bereits widerlegten Einwendungen, nacherfolgloser Aufforderung zur Verbesserung in einem früheren Verfahren werde auf eine Nachfristansetzung zur Beschwerdeverbesserung verzichtet,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2015 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann