Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_117/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Inadmissible Constitutional Complaint Regarding Collation Claim and Capacity to Act in Bankruptcy

Geschäftsnummer 5D_117/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by two parties against a ruling from the Zurich Cantonal Court regarding a collocation lawsuit. The plaintiffs contested the court's decision not to admit their appeal, which was primarily based on the argument that the first plaintiff's legal standing was relinquished due to bankruptcy proceedings. The court held that the plaintiff had no standing to pursue the matter as the bankruptcy administration took over the claims. The constitutional complaint was deemed inadmissible since it failed to meet the necessary legal requirements and arguments regarding the alleged violation of constitutional rights were inadequately presented, leading to the dismissal of the complaint by the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Inadmissible Constitutional Complaint Regarding Collation Claim and Capacity to Act in Bankruptcy: The plaintiffs contested the court's decision not to admit their appeal, which was primarily based on the argument that the first plaintiff's legal standing was relinquished due to bankruptcy proceedings. The court held that the plaintiff had no standing to pursue the matter as the bankruptcy administration took over the claims. The constitutional complaint was deemed inadmissible since it failed to meet the necessary legal requirements and arguments regarding the alleged violation of constitutional rights were inadequately presented, leading to the dismissal of the complaint by the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Konkursforderung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Prozessleitung Wandelungsrecht unleserliche Rechtsschrift Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Basis for the non-entry into the merits of the constitutional appeal due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

The Federal Tribunal did not enter a decision on the constitutional appeal due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

The Federal Tribunal imposed court costs on the appellants jointly and severally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_117/2012

Urteil vom 10. Juli 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

1. Verfahrensbeteiligte

X.________, p.A. Rechtsanwalt Dr. Marcel Keller,

2. Z.________, p.A. Rechtsanwalt Dr. Marcel Keller,

Beschwerdeführer,

gegen

1. S.________, c/o Advokaturbüro Maurer & Stäger, Sachwalter Dr. Hans Maurer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel,

2. Konkursmasse T.________,

vertreten durch Konkursamt A.________,

vertreten durch U.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Kollokation,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 5. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 5. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers Nr. 1 gegen die teilweise Gutheissung einer von der Beschwerdegegnerin Nr. 1 gegen die Beschwerdegegnerin Nr. 2 erhobenen Kollokationsklage (Streitwert Fr. 20'621.45: BGE 135 III 127 E. 1.2 S. 128 f.) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist ( Art. 115 lit. b BGG ), soweit auch die Beschwerdeführerin Nr. 2 gegen den (gegenüber dem Beschwerdeführer Nr. 1 ergangenen) Beschluss des Obergerichts vom 5. Juni 2012 Beschwerde erhebt,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 5. Juni 2012 erwog, mit der Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer Nr. 1 (nachstehend: Beschwerdeführer) sei seine Prozessführungsbefugnis zugunsten der von der Konkursverwaltung vertretenen Konkursmasse dahingefallen, der Beschwerdeführer sei daher im obergerichtlichen Verfahren nicht zur Prozessführung befugt, das erstinstanzliche Urteil sei denn auch korrekterweise nicht ihm, sondern allein den Beschwerdegegnerinnen zugestellt worden, die Beschwerdegegnerin Nr. 2 habe sodann auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den erstinstanzlichen Entscheid verzichtet, auf die Berufung des Beschwerdeführers, der im angefochtenen Entscheid auch nicht strafrechtlich verurteilt worden sei, sei daher nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer Anträge stelle, die weder Gegenstand des Kollokationsprozesses gewesen seien noch das Konkursverfahren oder die Beschwerdegegnerin Nr. 1 beschlügen, sei darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und (mit nicht nachvollziehbarer Begründung) die Nichtigkeit des Konkursverfahrens zu behaupten, dem Obergericht Parteilichkeit, Willkür und eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorzuwerfen, die Parteistellung der Beschwerdegegnerin Nr. 1 zu bestreiten, die Legitimation der Beschwerdeführer zu behaupten und eine Unterdrückung von Straftaten geltend zu machen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den obergerichtlichen Beschluss vom 5. Juni 2012 verletzt sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann