Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_117/2008 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Denial of Legal Aid in Debt Enforcement Case

Geschäftsnummer 5D_117/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a constitutional complaint by an individual challenging a decision from the Zurich High Court that denied him free legal aid in a reopening procedure related to a financial claim. The High Court's ruling deemed the request for legal aid as lacking sufficient prospects of success. The complainant contested both this decision and the initial denial of legal aid in lower court proceedings. However, the Federal Tribunal determined that the complaint was inadmissible as it failed to meet necessary formal requirements and did not adequately address constitutional grievances, thus also rejecting his request for legal aid in the federal procedure. Additionally, the complainant was ordered to pay court fees.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 114 BGG, Art. 75 BGG, Art. 117 BGG; Constitutional Complaint Regarding Denial of Legal Aid in Debt Enforcement Case: The High Court's ruling deemed the request for legal aid as lacking sufficient prospects of success. The complainant contested both this decision and the initial denial of legal aid in lower court proceedings. However, the Federal Tribunal determined that the complaint was inadmissible as it failed to meet necessary formal requirements and did not adequately address constitutional grievances, thus also rejecting his request for legal aid in the federal procedure. Additionally, the complainant was ordered to pay court fees.

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege Betreibungsforderung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Geldschuld ordentliches Verfahren Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG to deny entry upon the constitutional complaint due to lack of proper argumentation.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with procedural articles to decide not to enter upon the constitutional complaint due to lack of proper argumentation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the applicant's request for free legal aid for the federal court proceedings due to the hopelessness of the submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the losing appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_117/2008/don

Urteil vom 19. August 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Gegenstand

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Rechtsöffnungsverfahren.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 21. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 21. Juni 2008 des Zürcher Obergerichts, das dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (wegen Aussichtslosigkeit) verweigert und dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (für ein Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Stadt Zürich über Fr. 2'220.40 nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss anficht ( Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG ),

dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt ( Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet ( Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass im vorliegenden Fall das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer begründe seine pauschale Kritik am erstinstanzlichen Entscheid nicht näher, es halte sowohl vor der Bundesverfassung wie auch vor der EMKR stand, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung ( Art. 29 Abs. 3 BV ) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2008

Im Namen der II. Zivilrechtlichen

Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann