Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_116/2022 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint in Debt Enforcement Matter

Geschäftsnummer 5D_116/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal after the Cantonal Court of Schwyz dismissed his appeal for lacking sufficient justification. The initial dispute involved the district court granting definitive legal enforcement against the individual for a debt of CHF 1,154.35 plus interest, and refusing his request for free legal representation. The individual sought to challenge the district court's decision at the cantonal level, which did not admit his complaint due to insufficient reasoning, and similarly denied his request for legal aid. He subsequently appealed to the Federal Tribunal, which also denied his petition for suspensive effect and reiterated that the onus was on him to secure legal representation. The appeal aimed to argue constitutional rights violations during the process, which the Federal Tribunal found inadequately substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 114 i.V.m, Art. 75 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint in Debt Enforcement Matter: The initial dispute involved the district court granting definitive legal enforcement against the individual for a debt of CHF 1,154.35 plus interest, and refusing his request for free legal representation. The individual sought to challenge the district court's decision at the cantonal level, which did not admit his complaint due to insufficient reasoning, and similarly denied his request for legal aid. He subsequently appealed to the Federal Tribunal, which also denied his petition for suspensive effect and reiterated that the onus was on him to secure legal representation. The appeal aimed to argue constitutional rights violations during the process, which the Federal Tribunal found inadequately substantiated.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung Streitgegenstand verfassungsmässige Schranken Steuerschuld einzelne Grundrechte Widerruf der Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because it was obviously inadmissible and lacked sufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_116/2022

Urteil vom 25. August 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde U.________, röm.-kath. Kirchgemeinde V.________,

alle vertreten durch die Gemeinde U.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 22. Juli 2022 (BEK 2022 108).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Schwyz erteilte mit Verfügung vom 5. Juli 2022 den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'154.35 nebst Zins. Den Antrag des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies es ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wies es ab.

Am 16. August 2022 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügungen des Bezirks- und des Kantonsgerichts an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 17. August 2022 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Zudem hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt und es an ihm (dem Beschwerdeführer) liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Am 22. August 2022 hat der Beschwerdeführer um Wiedererwägung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung ersucht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Anfechtbar ist einzig die Verfügung des Kantonsgerichts, nicht auch diejenige des Bezirksgerichts (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG ). Gerügt werden kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 116 BGG ).

Die Verfügung des Kantonsgerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Kantonsgericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht in ausführlicherer Form im Wesentlichen seine bereits vor Kantonsgericht erhobenen Einwände, die dahin gehen, dass die mangelnde steuerpolitische und materielle Überprüfung im Rechtsöffnungsverfahren die Rechtsweggarantie verletze und die Gesetzgebung (insbesondere Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ) autokratisch sei. Dabei fehlt jedoch eine Auseinandersetzung mit der kantonsgerichtlichen Erwägung, wonach der Beschwerdeführer auf eine inhaltliche Überprüfung des Rechtsöffnungstitels abziele, jedoch die vom Bezirksgericht dargelegte fehlende Kognition des Rechtsöffnungsrichters zu einer solchen Überprüfung nicht konkret infrage stelle. Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht nicht dar, dass seine kantonale Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt hätte. Es genügt zudem den strengen Rügeanforderungen nicht, den Vorwurf der Verletzung der Rechtsweggarantie nunmehr auch gegen das Kantonsgericht zu richten, da auch dieses die gewünschte steuerpolitische und materielle Überprüfung nicht vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer versucht offensichtlich, im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens zu erreichen, was ihm im steuerrechtlichen Verfahren nicht gelungen ist (vgl. Urteil 2C_345/2021 vom 29. Oktober 2021), womit er die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens nach wir vor verkennt.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Das erneute Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. August 2022 wird damit gegenstandslos.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg