Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_116/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Subsidiary Constitutional Appeal on Provisional Denial of Stay of Execution Due to Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 5D_116/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case brought before the Swiss Federal Tribunal, an individual appealed against a decision by the Obergericht (Higher Court) of the Canton of Thurgau, which had upheld a lower court's decision granting provisional legal enforcement. The enforcement pertained to a debt collection case initiated by the opposing party for CHF 9,000. The appellant had unsuccessfully contested this decision in prior proceedings, and sought free legal assistance for the federal appeal, which was denied. The appeal was classified as a subsidiary constitutional complaint due to the low monetary value of the dispute and the lack of a significant legal question, but it was dismissed for failing to adequately specify any alleged violations of constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Subsidiary Constitutional Appeal on Provisional Denial of Stay of Execution Due to Insufficient Reasoning: The enforcement pertained to a debt collection case initiated by the opposing party for CHF 9,000. The appellant had unsuccessfully contested this decision in prior proceedings, and sought free legal assistance for the federal appeal, which was denied. The appeal was classified as a subsidiary constitutional complaint due to the low monetary value of the dispute and the lack of a significant legal question, but it was dismissed for failing to adequately specify any alleged violations of constitutional rights.

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Streitgegenstand Einrede der Verfassungswidrigkeit Grundrechte Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the constitutional complaint inadmissible due to insufficient substantiation in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_116/2020

Urteil vom 24. August 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Mai 2020 (BR.2020.23).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 9. März 2020 erteilte das Bezirksgericht Kreuzlingen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Kreuzlingen die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 9'000.--.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. März 2020 Beschwerde. Mit Entscheid vom 14. Mai 2020 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 9. Juni 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Nachdem das Bundesgericht ein Gesuch des Beschwerdeführers um Ratenzahlung des Kostenvorschusses abgewiesen hatte, hat er am 13. Juli 2020 um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Am 14. August 2020 hat er aufforderungsgemäss Belege zu diesem Gesuch eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerdeentgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Der Beschwerdeführer nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Im Wesentlichen schildert er bloss seine Sicht darauf, wie es zur Unterzeichnung der als provisorischer Rechtsöffnungstitel dienenden Urkunde gekommen sein soll, wobei er teilweise unzulässige neue Behauptungen aufstellt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Diese werden angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied : Der Gerichtsschreiber:

Escher Zingg