Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_116/2019 KI-generiert

Debt Enforcement Challenge Dismissed for Lack of Constitutional Substantiation

Geschäftsnummer 5D_116/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an appeal to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the Cantonal Court of Lucerne, which had refused to proceed with a complaint from an individual, A.________, against a definitive legal action for debt enforcement initiated by the State of Lucerne. The initial ruling by the Lucerne District Court on February 21, 2019, granted the canton, represented by its public prosecutor's office, a definitive enforcement order for amounts owed by A.________, totaling CHF 2,150.25 plus interest and CHF 300. A.________'s subsequent appeal to the Cantonal Court was dismissed, leading to the filing of a further appeal with the Federal Tribunal on May 29, 2019.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG; Debt Enforcement Challenge Dismissed for Lack of Constitutional Substantiation: The initial ruling by the Lucerne District Court on February 21, 2019, granted the canton, represented by its public prosecutor's office, a definitive enforcement order for amounts owed by A.________, totaling CHF 2,150.25 plus interest and CHF 300. A.________'s subsequent appeal to the Cantonal Court was dismissed, leading to the filing of a further appeal with the Federal Tribunal on May 29, 2019.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Widerruf der Konkurseröffnung finanzielle Mittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court fees under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_116/2019

Urteil vom 5. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Luzern,

vertreten durch die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 15. April 2019 (2C 19 31).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 21. Februar 2019 erteilte das Bezirksgericht Luzern dem durch die Staatsanwaltschaft vertretenen Kanton Luzern in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Luzern für die Beträge von Fr. 2'150.25 nebst Zins und von Fr. 300.-- definitive Rechtsöffnung.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 15. April 2019 nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 29. Mai 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Beschwerden sind zu unterzeichnen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 3 und 4) ohnehin nicht einzutreten ist.

2. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen steht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ist ( Art. 113 ff. BGG ).

3. Mit dieser können einzig Verfassungsverletzungen gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).

Weder nennt die Beschwerdeführerin verfassungsmässige Rechte, welche verletzt sein könnten, noch entsprechen ihre rein appellatorischen Ausführungen - sie habe gar nichts gemacht und zahle nichts; sie respektiere die Menschen und das Gesetz; seit 24 Jahren lebe sie in Luzern und habe noch nie ein Problem mit der Polizei gehabt, bis diese Polizistin sie gesehen und offenbar ein Problem mit ihr gehabt habe; man mache sie krank mit dem Ganzen - inhaltlich den Anforderungen, wie sie sich aus dem Rügeprinzip ergeben (vgl. dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten wird.

5. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli