Claimant's Constitutional Appeal on Debt Enforcement Cost Advance Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party filed a constitutional complaint against a decision from a cantonal court that dismissed their appeal due to failure to fulfill a cost deposit requirement in a civil matter. The cantonal court determined that there was no need to extend the deadline for the cost deposit since the party had already indicated they would not pay. The complaint was subsequently deemed insufficiently justified as the party did not adequately address the reasons provided by the cantonal court or demonstrate how their constitutional rights were violated, resulting in the Swiss Federal Tribunal deciding not to consider the complaint further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Claimant's Constitutional Appeal on Debt Enforcement Cost Advance Dismissed: The cantonal court determined that there was no need to extend the deadline for the cost deposit since the party had already indicated they would not pay. The complaint was subsequently deemed insufficiently justified as the party did not adequately address the reasons provided by the cantonal court or demonstrate how their constitutional rights were violated, resulting in the Swiss Federal Tribunal deciding not to consider the complaint further.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule on the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_116/2016
Urteil vom 18. Juli 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zug,
vertreten durch das Obergericht des Kantons Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. Juni 2016 des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. Juni 2016 des Kantonsgerichts Luzern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (betreffend Begründung eines Rechtsöffnungsentscheids, Streitwert Fr. 150.--) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 8. Juni 2016 erwog, der Beschwerdeführer habe bereits nach der ersten Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses (für eine Beschwerde an das Kantonsgericht) erklärt, er werde keinen Kostenvorschuss mehr leisten, bei dieser Sachlage erübrige sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses, auf die Beschwerde sei androhungsgemäss nicht einzutreten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 8. Juni 2016 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann