Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_116/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Constitutional Appeal on Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5D_116/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint against a decision by the Cantonal Court of Solothurn, which dismissed the complainant's appeal against a lower court's ruling that granted a definitive legal opening to the opposing party for a claim amounting to CHF 12,000 plus interest and costs. The complainant raised objections during the appellate proceedings relating to the legal basis for the claim, which the court deemed inadmissible as they were presented for the first time at that stage. The ruling emphasized that constitutional complaints require a clear and detailed argumentation regarding the alleged violations of constitutional rights, which the complainant failed to adequately provide, leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Refuses Constitutional Appeal on Insufficient Justification: The complainant raised objections during the appellate proceedings relating to the legal basis for the claim, which the court deemed inadmissible as they were presented for the first time at that stage. The ruling emphasized that constitutional complaints require a clear and detailed argumentation regarding the alleged violations of constitutional rights, which the complainant failed to adequately provide, leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Prozesserledigung Anspruch auf rechtliches Gehör Vollstreckungsentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit verfassungsmässige Rechtsgleichheit begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to declare the constitutional appeal inadmissible due to insufficient reasoning (cited twice).

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with procedural rules for processing the constitutional appeal, leading to non-admission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_116/2015

Urteil vom 10. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Flückiger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer) vom 8. Juni 2015.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 8. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 12'000.-- nebst Zins und Kosten abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 8. Juni 2015 erwog, die erstmals im obergerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel seien nicht mehr zu hören ( Art. 326 Abs. 1 ZPO ), im Rechtsöffnungsverfahren könnten keine Eigentumsfragen geklärt werden, der Beschwerdeführer habe den in einem früheren Verfahren abgeschlossenen Vergleich mitunterzeichnet, die Beschwerde erweise sich, soweit zulässig, als offensichtlich unbegründet,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, das obergerichtliche Urteil und den Vergleich (Rechtsöffnungstitel) als nichtig zu bezeichnen, das Eigentum an einem Jaguar zu bestreiten, die Vergleichsunterzeichnung als Bevollmächtigter zu behaupten und rechtliches Gehör zu fordern,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 8. Juni 2015 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann