Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_116/2010 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Legal Execution of Small Debt Amount

Geschäftsnummer 5D_116/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute was brought before a federal tribunal concerning a case related to debt collection, specifically the enforcement of a claim by a local authority against an individual for an outstanding tax amount. The individual contested a prior decision made by the cantonal court that upheld the initial granting of legal enforcement for the debt, claiming that there was a lack of agreement or extension of payment terms. However, the individual's constitutional complaint was found to lack sufficient legal grounding and detail, leading the tribunal to decide not to entertain the complaint. Consequently, the request for free legal assistance was denied, and costs were imposed on the individual for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Legal Execution of Small Debt Amount: The individual contested a prior decision made by the cantonal court that upheld the initial granting of legal enforcement for the debt, claiming that there was a lack of agreement or extension of payment terms. However, the individual's constitutional complaint was found to lack sufficient legal grounding and detail, leading the tribunal to decide not to entertain the complaint. Consequently, the request for free legal assistance was denied, and costs were imposed on the individual for the proceedings.

Schlagwörter

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Schuldtilgung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Streitwert vorläufige Aufnahme Zuständigkeit für Verbrauchersachen Steuerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 BGG to rule on the inadmissibility of the constitutional appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_116/2010

Urteil vom 6. September 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton und Stadt Schaffhausen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 30. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 30. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 193.05 abgewiesen hat,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 30. Juli 2010 im Wesentlichen erwog, für den erwähnten Betrag habe die Beschwerdeführerin kein Zahlungsabkommen bzw. keine Stundung seitens der Steuerverwaltung nachweisen können, aus den Akten und Zahlungsraten ergebe sich, dass die Stundung nur für die vorläufige Steuerrechnung von Fr. 1'552.95 (und nicht für die definitive Steuerrechnung von Fr. 1'746.--) gewährt worden sei, weshalb die Gewährung der Rechtsöffnung für den Differenzbetrag nicht mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sei,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar Art. 5 Abs. 1 und 2 BV anruft,

dass sie jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen darlegt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 30. Juli 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann